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Datum Name Lokalität

Abflüge und Landungen ausserhalb von Flugplätzen

Die Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten sind in Art. 31 AuLaV geregelt. Im Gegensatz zu früher braucht es keine Bewilligung mehr, sondern eine vorgängige Meldung beim Ka…

Die Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten sind in Art. 31 AuLaV geregelt.

Im Gegensatz zu früher braucht es keine Bewilligung mehr, sondern eine vorgängige Meldung beim Kanton. Die Meldung erfolgt beim Amt für Mobilität das für den Vollzug des Luftfahrtrechts des Bundes und damit auch der Absprache gemäss Aussenlandeverordnung zuständig  ist.

Für Helikopterrundflüge braucht es das Einverständnis der Gemeinde, das Gesuch ist frühzeitig und schriftlich der Abteilung Sicherheit und Gesundheit einzureichen.

Benützung von öffentlichem Grund

Die Benützung von öffentlichem Grund, wie etwa das Deponieren von Material einer Baustelle, die Absperrung eines Parkplatzes oder einer Gemeindestrasse, muss bewilligt werden. Die Abt…

Die Benützung von öffentlichem Grund, wie etwa das Deponieren von Material einer Baustelle, die Absperrung eines Parkplatzes oder einer Gemeindestrasse, muss bewilligt werden.

Die Abteilung Sicherheit und Gesundheit ist die erste Anlaufstelle für Benützung von öffentlichem Grund und hilft bei Fragen und Unklarheiten weiter.

Eine sorgfältige und erfolgreiche Planung braucht Zeit, denn es gibt viele Themen zu berücksichtigen. Das Bewilligungsgesuch ist so früh wie möglich, jedoch spätestens 14 Tage vor der Benützung bei der Abteilung Sicherheit und Gesundheit einzureichen.

Bewilligung einer Standaktion

Eine Standaktion mittels einem Information-, Verkaufs- oder Promotionstand muss in Wald ZH insbesondere durch Nutzung von öffentlichem Grund, die Führung einer vorübergehenden Festwirtsc…

Eine Standaktion mittels einem Information-, Verkaufs- oder Promotionstand muss in Wald ZH insbesondere durch Nutzung von öffentlichem Grund, die Führung einer vorübergehenden Festwirtschaft, durch den Aufbau von Fahrnisbauten oder Musik im Freien (auch auf Privatgrund) usw., bewilligt werden.

Die Abteilung Sicherheit und Gesundheit ist die erste Anlaufstelle für die Durchführung einer Standaktion in Wald ZH und hilft bei Fragen und Unklarheiten weiter.

Eine sorgfältige und erfolgreiche Planung braucht Zeit, denn es gibt viele Themen zu berücksichtigen. Das Bewilligungsgesuch ist so früh wie möglich, jedoch spätestens 14 Tage vor der Standaktion bei der Abteilung Sicherheit und Gesundheit einzureichen.

Bewilligung einer Veranstaltung

Eine Veranstaltung muss in Wald ZH insbesondere durch Nutzung von öffentlichem Grund, die Führung einer vorübergehenden Festwirtschaft, durch den Aufbau von Fahrnisbauten oder Musik im F…

Eine Veranstaltung muss in Wald ZH insbesondere durch Nutzung von öffentlichem Grund, die Führung einer vorübergehenden Festwirtschaft, durch den Aufbau von Fahrnisbauten oder Musik im Freien (auch auf Privatgrund) usw., bewilligt werden.

Die Abteilung Sicherheit und Gesundheit ist die erste Anlaufstelle für die Durchführung einer Veranstaltung in Wald ZH und hilft bei Fragen und Unklarheiten weiter.

Eine sorgfältige und erfolgreiche Planung braucht Zeit, denn es gibt viele Themen zu berücksichtigen. Das Bewilligungsgesuch ist so früh wie möglich, jedoch spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung bei der Abteilung Sicherheit und Gesundheit einzureichen.

Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerk (Kategorien F2 und F3) ist ohne besondere Bewilligung nur in der Nacht vom 1. August auf den 2. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar erl…

Das Abbrennen von Feuerwerk (Kategorien F2 und F3) ist ohne besondere Bewilligung nur in der Nacht vom 1. August auf den 2. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar erlaubt.

Für besondere Veranstaltungen ist bei der Abteilung Sicherheit und Gesundheit ein Gesuch für das Abbrennen von Feuerwerk (Kategorie F2 - F4) zu beantragen. Das Feuerwerk muss bis 22:00 Uhr beendet sein.

Das Antragsverfahren unterscheidet sich je nach Feuerwerkskategorie. Detaillierte Informationen finden sich in der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (941.411)

Kategorie F1
Gesetzliche Altersgrenze: ab 12. Jahren. Erwerb: frei. Das Zünden von so genanntem Jugendfeuerwerk ist das ganze Jahr hindurch ohne Abbrandbewilligung erlaubt.

Kategorie F2
Gesetzliche Altersgrenze: ab 16 Jahren. Erwerb: frei. Vorgeschrieben ist eine Abbrandbewilligung der Gemeinde Wald ZH.

Kategorie F3
Gesetzliche Altersgrenze: ab 18 Jahren. Erwerb: frei. Vorgeschrieben ist eine Abbrandbewilligung der Gemeinde Wald ZH.

Kategorie F4
Gesetzliche Altersgrenze: ab 18 Jahren. Erwerb: nur mit Erwerbsschein oder Abbrandbewilligung. Vorgeschrieben ist eine Abbrandbewilligung (Gesuch). Die Abbrandbewilligung setzt einen Befähigungsschein sowie ein Bewilligungsformular des Bundesamts für Polizei voraus.

Kulturelle Veranstaltungen

Die AG Kultur organisiert jedes Jahr 6-10 kulturelle Anlässe. Das reichhaltige Programm mit vielen künstlerischen Leckerbissen aus verschiedenen Sparten umfasst Filmvorführungen, Konz…

Die AG Kultur organisiert jedes Jahr 6-10 kulturelle Anlässe.

Das reichhaltige Programm mit vielen künstlerischen Leckerbissen aus verschiedenen Sparten umfasst Filmvorführungen, Konzerte, bildende Kunst und Darbietungen von Künstlern diverser Richtungen. Daneben unterstützt sie teilweise auch Veranstaltungen Dritter, sei es in Sachen Werbung, Know-how oder auch finanziell. Anfragen sind direkt an die AG Kultur zu richten.

Die Veranstaltungen der AG Kultur, die Namen der engagierten Mitglieder und den Internetauftritt finden sich hier.

Lotterien, Tombolas und Lottoveranstaltungen

Für die Durchführung von Lotterien, Tombolas und Lottoveranstaltungen wird je nach Summe eine Bewilligung des Kantons benötigt. Folgende Stelle ist dafür zuständig: Büro für Gewerbebe…

Für die Durchführung von Lotterien, Tombolas und Lottoveranstaltungen wird je nach Summe eine Bewilligung des Kantons benötigt. Folgende Stelle ist dafür zuständig:

Büro für Gewerbebewilligungen und Beglaubigungen
Neumühlequai 8
8090 Zürich

Tel: 043 259 21 13 / 043 259 21 19

Musikerbewilligung

Will jemand auf der Strasse oder auf öffentlichen Plätzen bzw. auf öffentlichem Grund musizieren (Strassenmusikanten), ist dafür eine Bewilligung notwendig. Das Gesuch (siehe Dokumente) …

Will jemand auf der Strasse oder auf öffentlichen Plätzen bzw. auf öffentlichem Grund musizieren (Strassenmusikanten), ist dafür eine Bewilligung notwendig. Das Gesuch (siehe Dokumente) ist vollständig ausgefüllt einzureichen.

Wird eine Bewilligung erteilt, sind die damit verbundenen Auflagen zu befolgen.

Auskünfte erteilt der zuständige Bereich.

Schall und Laser an Veranstaltungen

Die Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich vollzieht die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) in den Geme…
Die Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich vollzieht die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) in den Gemeinden, mit Ausnahme der Städte Zürich und Winterthur.
 
Veranstaltungen mit Schallpegeln über 93 Dezibel (Mittelungspegel LAeq,1h) sind der Fachstelle Lärmschutz mindestens 14 Tage im Voraus zu melden. Gleiches gilt für Veranstaltungen, bei denen Laseranlagen zum Einsatz kommen.
 
Sie finden die Checklisten und die Meldeformulare hier.

 

Schwertsaal-Reservation

Miete Schwert-Saal Der Schwertsaal kann grundsätzlich von allen Personen gemietet werden. Gehen Sie wie folgt vor, falls Sie eine Reservierung des Schwert-Saals beabsichtigen: S…

Miete Schwert-Saal

Der Schwertsaal kann grundsätzlich von allen Personen gemietet werden.

Gehen Sie wie folgt vor, falls Sie eine Reservierung des Schwert-Saals beabsichtigen:

Schritt 1:
Kontrollieren Sie im Kalender Schwertsaal, ob der Saal am gewünschten Datum frei ist.

Schritt 2:
Lesen Sie das Benützungs-Reglement und die Wegleitung vollständig durch.
Informationen zu Schall- und Laseranlagen, Checklisten Merkblätter sowie die dafür notwendigen Formulare finden Sie auf www.zh.ch/schallundlaser.
Die Schall- und Laserverordnung finden sich bei diesem Link.

Schritt 3:
Wenn Sie sich mit dem Reglement und der Wegleitung einverstanden erklären, drucken Sie den Mietvertrag (siehe unten) aus, füllen ihn vollständig aus und senden ihn an folgende Adresse:

Gemeindeverwaltung Wald ZH
Liegenschaften
Bahnhofstrasse 6
8636 Wald ZH
Tel. 079 797 08 79 (während Bürozeiten)

Falls Sie Fragen zu einem der Dokumente haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die verantwortliche Person (siehe oben).

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