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Schlichtungsverfahren (Betreibung)

Das Schlichtungsgesuch ist beim Friedensrichter Wald oder beim Friedensrichter Fischenthal einzureichen.

Das Schlichtungsverfahren
Der Rechtsvorschlag ist in folgenden Fällen im Zivilprozess zu beseitigen:

  • wenn der Gläubiger über keine Dokumente verfügt, mit welchen er den Bestand der Forderungen nachweisen könnte, d. h., wenn er weder einen provisorischen noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel hat
  • wenn das Gericht die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt hat


Dem Prozess geht jeweils ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichter voraus. Kommt es im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zu keiner Einigung zwischen den Parteien, stellt die Schlichtungsbehörde eine Klagebewilligung aus.

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