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Arrest von Wertgegenständen

Arrest von Wertgegenständen Mit einem Arrest kann der Gläubiger Vermögen des Schuldners amtlich beschlagnahmen lassen, um eine Geldforderung zu sichern. Zuständig für ein Arrestbeg…

Arrest von Wertgegenständen

Mit einem Arrest kann der Gläubiger Vermögen des Schuldners amtlich beschlagnahmen lassen, um eine Geldforderung zu sichern.

Zuständig für ein Arrestbegehren ist das Gericht des Ortes, an welchem sich die Vermögensgegenstände befinden. Daneben kann ein Arrest aber auch beim Gericht am Betreibungsort verlangt werden.

Der Gläubiger muss dem Gericht seine Forderung, einen gesetzlichen Arrestgrund (Art. 271 SchKG) und die Existenz sowie die Lage der Arrestgegenstände glaubhaft machen.

Befundaufnahme (amtlicher Befund)

Bedingungen für eine Befundaufnahme Das Gesuch ist mindestens 14 Tage im Voraus vollständig und unterzeichnet einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen: eine aktuelle Eigentüm…

Bedingungen für eine Befundaufnahme

Das Gesuch ist mindestens 14 Tage im Voraus vollständig und unterzeichnet einzureichen.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  • eine aktuelle Eigentümerliste, sofern das Gesuch ein Grundstück betrifft
  • eine aktuelle Mieterliste, erstellt von den jeweiligen Eigentümern, oder eine Bestätigung, dass keine Mietverhältnisse bestehen.
  • Katasterplan
  • die Angabe, ob der Befund mit Fotos dokumentiert werden soll
  • weitere Unterlagen, welche die Befundaufnahme unterstützen können.


Zeitpunkt der Befundaufnahme
Der Termin wird telefonisch vereinbart.

Beglaubigung von Unterschriften

Beglaubigung von Unterschriften Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist es notwendig, persönlich vorbei zu kommen und einen amtlichen Ausweis mitzubringen. Für die Beglaubigung e…

Beglaubigung von Unterschriften
Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist es notwendig, persönlich vorbei zu kommen und einen amtlichen Ausweis mitzubringen.

Für die Beglaubigung einer Kopie ist es notwendig, persönlich vorbei zu kommen, einen amtlichen Ausweis mitzubringen und das Dokument im Original mitzunehmen.

Beim Notariat Wald können ebenfalls Beglaubigungen vorgenommen werden. Die Gebühr richtet sich nach den aktuellen Tarifen des Notariats.

Betreibungsbegehren

Betreibung einleiten Eine Betreibung kann mündlich oder schriftlich mit einem Betreibungsbegehren eingeleitet werden. Dieses muss zwingend folgende Angaben enthalten: Name und Woh…

Betreibung einleiten
Eine Betreibung kann mündlich oder schriftlich mit einem Betreibungsbegehren eingeleitet werden. Dieses muss zwingend folgende Angaben enthalten:

  • Name und Wohnort des Gläubigers, seines allfälligen Bevollmächtigten und seiner Bankverbindung
  • Name und Wohnort des Schuldners und seines allfälligen gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat.
  • die Forderungssumme in Schweizer Währung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. Es dürfen maximal 10 Forderungen aufgeführt werden.
  • Forderungsurkunde bzw. der Grund der Forderung


Dem Begehren sind keine weiteren Dokumente (wie zum Beispiel Rechnungen, Mahnungen, Verträge) beizulegen.

Das Betreibungsbegehren muss unterschrieben an das örtlich zuständige Betreibungsamt abgegeben werden.

Die Kosten für das Verfahren trägt der Schuldner. Der Gläubiger hat sie vorzuschiessen.

Eigentumsvorbehalt eintragen

Eigentumsvorbehalt eintragen Mit der Eintragung des Vertrages in das Eigentumsvorbehaltsregister wird einstweilen der Eigentumsübergang einer Kaufsache auf den Erwerber verhindert. Es k…

Eigentumsvorbehalt eintragen
Mit der Eintragung des Vertrages in das Eigentumsvorbehaltsregister wird einstweilen der Eigentumsübergang einer Kaufsache auf den Erwerber verhindert. Es können nur Verträge im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden, die den Eigentumsübergang einer beweglichen Sache zum Inhalt haben. Die Eintragung des Eigentumsvorbehalts wird beim zuständigen Betreibungsamt des Wohnorts des Erwerbers beantragt. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Zusammen mit der Anmeldung zur Eintragung ist das Original des Vertrages oder eine amtlich beglaubigte Abschrift davon einzureichen.

Fortsetzungsbegehren (Betreibung)

Fortsetzung einer Betreibung Wurde innert der dem Schuldner gesetzten Frist von 20 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehles keine Zahlung an den Gläubiger vorgenommen, oder ein …

Fortsetzung einer Betreibung

Wurde innert der dem Schuldner gesetzten Frist von 20 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehles keine Zahlung an den Gläubiger vorgenommen, oder ein erhobener Rechtsvorschlag definitiv beseitigt, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Löschung einer Betreibung

Löschung / Rückzug einer Betreibung Ein Gläubiger oder dessen Vertreter kann eine Betreibung jederzeit zurückziehen bzw. löschen lassen. Es genügt eine schriftliche Bestätigung an das…

Löschung / Rückzug einer Betreibung

Ein Gläubiger oder dessen Vertreter kann eine Betreibung jederzeit zurückziehen bzw. löschen lassen. Es genügt eine schriftliche Bestätigung an das Betreibungsamt, dass die Betreibung gelöscht werden darf.

Hingegen ist es als Schuldner nicht direkt möglich, die Löschung einer Betreibung zu erwirken. Dazu muss der betreffende Gläubiger angefragt werden, beim zuständigen Betreibungsamt die Löschung zu beantragen.

Privatanzeige (Richterliches Verbot)

Privatanzeigen betreffend Missachten von allgemeinen Verboten, welche durch einen Einzelrichter auf Privatgrund (Gemeinde Wald ZH) verfügt wurden, müssen bei der Kantonspolizei Zürich zu…

Privatanzeigen betreffend Missachten von allgemeinen Verboten, welche durch einen Einzelrichter auf Privatgrund (Gemeinde Wald ZH) verfügt wurden, müssen bei der Kantonspolizei Zürich zur Anzeige gebracht werden.

Für den Ort der Übertretung muss eine gültige, vom Gemeindeammannamt erlassene Verfügung bestehen. Der Wortlaut dieser Verfügung ist auf der Tafel vermerkt und ist bei der Anzeige, zusammen mit dem genauen Datum der Übertretung anzugeben. Die Signalisation bzw. Markierung muss korrekt sein.

Rechtsöffnungsbegehren (Betreibung)

Das Rechtsöffnungsbgehren Das Rechtsöffnungsbegehren ist beim Bezirksgericht Hinwil einzureichen. Die Rechtsöffnung Der Gläubiger kann das Rechtsöffnungsbegehren stellen, wenn er …

Das Rechtsöffnungsbgehren

Das Rechtsöffnungsbegehren ist beim Bezirksgericht Hinwil einzureichen.

Die Rechtsöffnung
Der Gläubiger kann das Rechtsöffnungsbegehren stellen, wenn er seine Forderung mit Dokumenten beweisen kann, das heisst, wenn er vor dem Rechtsöffnungsgericht einen so-genannten Rechtsöffnungstitel vorlegen kann. Je nach Art der vorgelegten Dokumente unter-scheidet man die provisorische und die definitive Rechtsöffnung.

Die definitive Rechtsöffnung
Die definitive Rechtsöffnung ist der einfachste Weg zur Beseitigung des Rechtsvorschlags. Der Gläubiger kann sie verlangen, wenn er ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine einem Urteil gleichgestellte Verfügung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde vorweisen kann. Diese Dokumente werden als definitive Rechtsöffnungstitel bezeichnet.

Legt der Gläubiger einen definitiven Rechtsöffnungstitel vor, dann hat der Schuldner nur noch eingeschränkte Verteidigungsmittel zur Verfügung: Er kann mit Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils (der Verfügung) getilgt, gestundet oder inzwischen verjährt ist (Art. 81 SchKG). Im Gegensatz zur provisorischen Rechtsöffnung hat er keine weiteren Möglichkeiten, sich gegen den Fortgang der Betreibung zu wehren.

Die provisorische Rechtsöffnung
Die meisten Gläubiger können keinen definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegen. Dafür haben sie andere Urkunden, die den Bestand der Schuld belegen. Solche Urkunden heissen provisorische Rechtsöffnungstitel, und gestützt auf sie kann provisorische Rechtsöffnung ver-langt werden. Dies sind zum Beispiel:

  • öffentliche Urkunden oder schriftliche Schuldanerkennungen. Unter einer öffentlichen Urkunde versteht man hier ein Schriftstück, das die Forderung belegt und das von einem Notar ausgestellt und unterzeichnet ist (z. B. ein Schuldbrief).
  • schriftliche Verträge. Vor allem Miet-, Pacht- und Leasingverträge; Darlehensverträge; Kaufverträge, Werkverträge und Aufträge; Versi-cherungsverträge für die Prämien.
  • ein definitiver Pfändungsverlustschein (Art. 149 Abs. 2 SchKG), ein Pfandausfallschein (Art. 158 Abs. 3 SchKG) oder ein Konkursverlustschein, sofern der Schuldner die Forde-rung im Konkursverfahren persönlich anerkannt hat (Art. 265 SchKG und 244 SchKG)

Retention (Pfandrecht)

Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses Das Retentionsrecht des Vermieters ist ein gesetzliches Pfandrecht an beweglichen Gegenständen, welche sich in den Mieträumlichkeite…

Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses
Das Retentionsrecht des Vermieters ist ein gesetzliches Pfandrecht an beweglichen Gegenständen, welche sich in den Mieträumlichkeiten befinden. Das Retentionsrecht erstreckt sich lediglich auf Geschäftsräume (Ausnahme: Retentionsrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft, Art. 712k ZGB).

Das Gesuch um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ist an dasjenige Amt zu richten, wo sich die vermieteten Räumlichkeiten befinden.

Richterliches Verbot

Richterliches Verbot Der Eigentümer einer Sache hat das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache abzuwehren. Besonders zum Schutz des Grundeigentums besteht die Möglichk…

Richterliches Verbot

Der Eigentümer einer Sache hat das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache abzuwehren. Besonders zum Schutz des Grundeigentums besteht die Möglichkeit, ein richterliches Verbot an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen, zum Beispiel ein Park- oder ein Fahrverbot.

Für einen Antrag auf ein Verbot ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Ort zuständig, wo das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist. Das Gericht lässt das Verbot und die Androhung durch Publikation und örtliche Hinweistafeln bekannt machen. Mit dem Vollzug wird das zuständige Gemeindeammannamt beauftragt.

Schlichtungsverfahren (Betreibung)

Das Schlichtungsgesuch ist beim Friedensrichter Wald oder beim Friedensrichter Fischenthal einzureichen. Das Schlichtungsverfahren Der Rechtsvorschlag ist in folgenden Fällen im Zivi…

Das Schlichtungsgesuch ist beim Friedensrichter Wald oder beim Friedensrichter Fischenthal einzureichen.

Das Schlichtungsverfahren
Der Rechtsvorschlag ist in folgenden Fällen im Zivilprozess zu beseitigen:

  • wenn der Gläubiger über keine Dokumente verfügt, mit welchen er den Bestand der Forderungen nachweisen könnte, d. h., wenn er weder einen provisorischen noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel hat
  • wenn das Gericht die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt hat


Dem Prozess geht jeweils ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichter voraus. Kommt es im Rahmen des Schlichtungsverfahrens zu keiner Einigung zwischen den Parteien, stellt die Schlichtungsbehörde eine Klagebewilligung aus.

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