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Bahnhofstrasse 6
Postfach 364
8636 Wald ZH
Tel. 055 256 51 51
sicherheit.gesundheit@wald-zh.ch
Bauarbeiten während Ruhezeiten
Für Bauarbeiten jeglicher Art, die ausserhalb der Ruhezeiten gemäss kommunaler Polizeiverordnung stattfinden, braucht es vor Aufnahme der Arbeiten eine Ausnahmebewilligung.
Das Gesuch befindet sich unter «Dokumente».
Hinweis zur elektronischen Einreichung des Gesuches
Für die direkte Versendung des Formulars via Button «Gesuch senden», muss das Formular vorerst heruntergeladen und abgespeichert werden. Anschliessend kann das Gesuch elektronisch via «Button» übermittelt werden.
Feuerwerk
Das Abbrennen von Feuerwerk (Kategorien F2 und F3) ist ohne besondere Bewilligung nur in der Nacht vom 1. August auf den 2. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar erlaubt.
Für besondere Veranstaltungen ist bei der Abteilung Sicherheit und Gesundheit ein Gesuch für das Abbrennen von Feuerwerk (Kategorie F2 - F4) zu beantragen. Das Feuerwerk muss bis 22:00 Uhr beendet sein.
Das Antragsverfahren unterscheidet sich je nach Feuerwerkskategorie. Detaillierte Informationen finden sich in der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (941.411)
Kategorie F1
Gesetzliche Altersgrenze: ab 12. Jahren. Erwerb: frei. Das Zünden von so genanntem Jugendfeuerwerk ist das ganze Jahr hindurch ohne Abbrandbewilligung erlaubt.
Kategorie F2
Gesetzliche Altersgrenze: ab 16 Jahren. Erwerb: frei. Vorgeschrieben ist eine Abbrandbewilligung (Gesuch) der Gemeinde Wald ZH.
Kategorie F3
Gesetzliche Altersgrenze: ab 18 Jahren. Erwerb: frei. Vorgeschrieben ist eine Abbrandbewilligung (Gesuch) der Gemeinde Wald ZH.
Kategorie F4
Gesetzliche Altersgrenze: ab 18 Jahren. Erwerb: nur mit Erwerbsschein oder Abbrandbewilligung. Vorgeschrieben ist eine Abbrandbewilligung (Gesuch). Die Abbrandbewilligung setzt einen Befähigungsschein sowie ein Bewilligungsformular des Bundesamts für Polizei voraus.
Zugehörige Objekte
Name | Beschreibung |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit und Gesundheit | 055 256 51 51 | sicherheit.gesundheit@wald-zh.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit | 055 256 51 51 | sicherheit.gesundheit@wald-zh.ch |
Frage |
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Fehlt eine Urkunde so ist der Forderungsgrund mit genauen Hinweisen auf den Rechtsgrund (Kauf, Darlehen, Miete, Lohnguthaben usw.) anzugeben. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet den Titel einer fälligen Forderung anzugeben. Als Forderungsurkunde gilt jedes Dokument, aus dem die Verpflichtung des Schuldners hervorgeht. Das Dokument sollte nicht zusammen mit dem Betreibungsbegehren eingereicht werden. Es wird allenfalls später zur Beweisführung bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung benötigt. Das Datum der Forderung ist dasjenige der Entstehung, nicht der Fälligkeit. |