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Daten- und Auskunftssperre

Eine Daten- und Auskunftssperre im Einwohnerregister kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen bei der Einwohnerkontrolle schriftlich beantragt werden. Mit einer Daten- und Auskunftssperre kann eine grundsätzlich erlaubte Datenbekanntgabe durch die Einwohnerkontrolle verhindert werden.

Eine Daten- und Auskunftssperre zur Vermeidung von Werbesendungen ist nicht nötig, da die Einwohnerkontrollen keinen Handel mit Adressen für kommerzielle Zwecke betreiben dürfen.

Gestützt auf § 22 Abs. 2 IDG werden Adressen und Daten an private Personen und Institutionen trotz Auskunftssperre mitgeteilt, sofern die anfragende Stelle nachweist, dass die Sperrung sie an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber der betroffenen Person hindert (Beispiel: Wer Schulden hat, kann sich vor seinen Gläubigern nicht mit einer Datensperre schützen).

Wenn der Interessensnachweis nicht oder nur ungenügend erbracht werden kann, wird der angefragten Person vor einer Bekanntgabe der Daten ermöglicht, zur Anfrage Stellung zu nehmen und diese zu begründen.

Die Daten- und Auskunftssperre muss bei jeder einzelnen Stelle, die persönliche Daten bearbeitet, separat beantragt werden. Die Sperre gilt folglich auch nur für die Daten, welche die Stelle selber bearbeitet.

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