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Abflüge und Landungen ausserhalb von Flugplätzen
Die Aussenlandungen in Wohngebieten sind in Art. 31 AuLaV geregelt.
Im Gegensatz zu früher braucht es keine Bewilligung mehr, sondern eine vorgängige Absprache mit der vom Kanton zuständigen Behörde. Im Kanton Zürich ist das Amt für Mobilität für den Vollzug des Luftfahrtrechts des Bundes und damit auch der Absprache gemäss Aussenlandeverordnung zuständig (§ 1 der Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes, LS 748.2).
Für Helikopterrundflüge braucht es das Einverständnis der Gemeinde, das Gesuch ist frühzeitig und schriftlich der Abteilung Sicherheit und Gesundheit einzureichen.
Zugehörige Objekte
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Rechtsgrundlagen und Hinweise | Download | 0 | Rechtsgrundlagen und Hinweise |
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Sicherheit | 055 256 51 51 | sicherheit.gesundheit@wald-zh.ch |
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Sicherheit und Gesundheit | 055 256 51 51 | sicherheit.gesundheit@wald-zh.ch |
Name |
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