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Abflüge und Landungen ausserhalb von Flugplätzen
Die Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten sind in Art. 31 AuLaVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. geregelt.
Im Gegensatz zu früher braucht es keine Bewilligung mehr, sondern eine vorgängige Meldung beim Kanton. Die Meldung erfolgt beim Amt für MobilitätExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. das für den Vollzug des Luftfahrtrechts des Bundes und damit auch der Absprache gemäss Aussenlandeverordnung zuständig ist.
Für Helikopterrundflüge braucht es das Einverständnis der Gemeinde, das Gesuch ist frühzeitig und schriftlich der Abteilung Sicherheit und Gesundheit einzureichen.
Zugehörige Objekte
| Name | Download | ||
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| Rechtsgrundlagen und Hinweise (PDF, 151 kB) | Download | 0 | Rechtsgrundlagen und Hinweise |
| Name | Telefon | Kontakt |
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| Sicherheit | 055 256 51 40 | sicherheit.gesundheit@wald-zh.ch |
| Name | Telefon | Kontakt |
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| Sicherheit und Gesundheit | 055 256 51 51 | sicherheit.gesundheit@wald-zh.ch |
| Name |
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| Luftraum |
| Veranstaltung |