Inhalt

Hundekontrolle

Grundsätzliches
Halterinnen und Halter von Hunden sind im Kanton Zürich verpflichtet, ihre Hunde, welche älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden und die erforderlichen Angaben bekannt zu geben. Ebenfalls müssen der zuständigen Amtsstelle sowie zusätzlich bei der Registrierungsstelle AMICUS folgende Ereignisse gemeldet werden:

  • Änderungen der Personalien des Halter/der Halterin
  • Besitzerwechsel
  • Tod des Hundes

Das Meldeformular kann per Post/Mail oder persönlich bei der Einwohnerkontrolle eingereicht werden. Die Meldungen sind nicht gebührenpflichtig.

Es wird darauf hingewiesen, dass Hundehalter-/innen bei Missachtungen der Meldebestimmungen verzeigt werden können.

Hundeabgabe
Die Hundeabgabe muss jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus entrichtet werden. Die Hundetaxe beläuft sich in der Gemeinde Wald ZH auf CHF 150.00 pro Jahr (inkl. der an den Kanton zu leistende Betrag von CHF 30.00) und muss pro Hund entrichtet werden.

Hunde im Sinne von § 25 Hundegesetz sind von der Abgabe befreit, sofern der/die Hundehalter/in den erforderlichen Nachweis bzw. die Anerkennung erbringen können.

Stirbt ein Hund, hat der/die Halter/in Anspruch auf die Rückerstattung der halben Abgabe, sofern das Tier vor dem 30. Juni verstorben ist.

Hundeausbildung ab 01.06.2025
Praktischer Ausbildungskurs für alle Hunde
Wer sich ab 1. Juni 2025 neu einen Hund zulegt oder mit einem Hund in den Kanton Zürich zügelt, muss einen praktischen Hundekurs absolvieren.

Theoriekurs für Ersthundehaltende und Wiedereinsteigende (10 Jahre keinen Hund gehalten)
Neu müssen Hundehalterinnen und Hundehalter, die noch nie oder seit über zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten haben, einen Theoriekurs mit abschliessender Prüfung absolvieren. Der Kurs dauert im Schnitt zwei Stunden und ist frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton Zürich zu absolvieren.

Leinenpflicht im Wald und am Waldrand 1.4-31.7
Neu gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis zum 31. Juli eine Leinenpflicht. Als Waldrand wird dabei eine Zone von bis zu 50 Metern Distanz zum Wald definiert. Von dieser Leinenpflicht ausgenommen sind Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Ausbildung (nur während einer Ausbildungssequenz). 

Was ändert sich für die Hundehaltenden von Rottweilern ab 1. Januar 2025?
Für die Halterinnen und Halter von Rottweilern ändert sich ab 1. Januar 2025 zunächst nichts. Sie können sich ohne Auflagen mit ihrem Hund im öffentlich zugänglichen Raum bewegen. Allerdings müssen sie innerhalb von sechs Monaten ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung beim Veterinäramt einreichen.

Was ändert sich für Hundehaltende, die mit einem Rottweiler den Kanton Zürich besuchen
Für Rottweiler, die in einem anderen Kanton oder im Ausland gemeldet sind und zu Besuch im Kanton Zürich sind, gilt ab 1. Januar 2025 eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht.

Weitere Informationen
Veterinäramt des Kantons Zürich

Infos zum Thema Blaualgen finden Sie hier.

Zugehörige Objekte

Name
Ab 01.06.2025 Obligatorische-Hundekurse-fuer-alle-Hundehaltenden (PDF, 106.4 kB) Download 0 Ab 01.06.2025 Obligatorische-Hundekurse-fuer-alle-Hundehaltenden
Flyer Leinenpflicht im Wald (PDF, 37.68 kB) Download 1 Flyer Leinenpflicht im Wald
Hunde-Anmeldeformular 2025 (PDF, 93.19 kB) Download 2 Hunde-Anmeldeformular 2025
Infoblatt AMICUS (PDF, 226.52 kB) Download 3 Infoblatt AMICUS
Name VornameFunktionAmtsantrittKontakt
Name Download