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Grundstückgewinnsteuern

Bei der Übertragung einer Liegenschaft auf einen neuen Eigentümer erfolgt eine zivilrechtliche Handänderung, die grundsätzlich eine Grundstückgewinnsteuerpflicht auslöst. Innert 30 Tagen nach der Handänderung ist deshalb eine Grundstückgewinnsteuererklärung beim Steueramt einzureichen. Das Formular wird in der Regel durch das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt bei der Handänderung abgegeben. Eine Fristverlängerung kann vor Ablauf der 30-tägigen Frist beim Steueramt beantragt werden.

Bitte gleichzeitig mit der Steuererklärung die Kontoangaben für eine allfällige Rückerstattung bekanntgeben.

Steueraufschub

Wird die Liegenschaft infolge Erbfolge, Erbteilung, Erbvorbezug, Schenkung, Eigentumsübertragung unter Ehegatten oder Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche übertragen, kann die Steuer aufgeschoben werden, d. h. die Grundstückgewinnsteuern werden  erst bei der nächsten steuerpflichtigen Handänderung erhoben.

Wird der Erlös aus dem Verkauf eines selbstbewohnten Eigenheimes in eine Ersatzliegenschaft mit demselben Zweck reinvestiert, kann die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise aufgeschoben werden. Sie wird nur fällig, falls das neue Eigenheim innert 20 Jahren ab Verkauf der ersten Liegenschaft nicht mehr selber bewohnt oder weiterverkauft und kein neues Eigenheim mehr erworben wird. Der Antrag auf Ersatzbeschaffung ist mit der vollständig ausgefüllten Steuererklärung und Kaufvertragskopie des Ersatzobjektes einzureichen.

Steuerberechnung

Der Grundstückgewinn ergibt sich aus der Differenz aus den Anlagekosten (Kaufpreis, wertvermehrende bauliche Aufwendungen, Maklerprovision, Notariatsgebühren und Insertionskosten usw.) zum Verkaufspreis.

Falls die Liegenschaft vor mehr als 20 Jahren gekauft oder durch eine Handänderung mit steueraufschiebender Wirkung erworben wurde, berechnet das Steueramt von Amtes wegen den Verkehrswert vor 20 Jahren, falls dieser höher ist als der Erwerbspreis, wird dieser in die Anlagekosten einberechnet.

Aktueller Tarif (Quelle: kantonales Steueramt)

Sicherstellung Grundstückgewinnsteuer

In der Regel verlangt der Käufer einer Liegenschaft die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer, da die Liegenschaft für die Zahlung der Steuer haftet (Pfandrecht §208 StG). Daher sollte bereits vor der Handänderung mit dem Steueramt Kontakt aufgenommen werden, damit die Grundstückgewinnsteuer provisorisch berechnet werden kann. Dieser Depotbetrag wird vor der Handänderung vom Käufer an die Gemeinde Wald ZH überwiesen und im Kaufvertrag als Sicherstellung aufgeführt. Nach der Handänderung reicht der Verkäufer die Steuererklärung ein, der genaue Steuerbetrag wird festgesetzt und er erhält den zuviel bezahlten Betrag zurück erstattet.

Verzinsung

Die Depotzahlung wird ab Valuta der Einzahlung bis zum 90. Tag ab Handänderung zu Gunsten des Verkäufers verzinst. Der Steuerbetrag wird ab dem 91. Tag zu Lasten des Verkäufers verzinst, ein allfälliges Guthaben ab dem 91. Tag zu Gunsten des Verkäufers.

Zugehörige Objekte

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