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Bauberatung
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Bahnhofstrasse 6
Postfach 364
8636 Wald ZH
Tel. 055 256 52 88
Fax 055 256 51 85
bauamt@wald-zh.ch
News
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Amtliche Feuerungskontrolle
Die amtliche Feuerungskontrolle stellt sicher, dass die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) bei kleineren Feuerungen auf dem Gemeindegebiet eingehalten werden. Darunter zählen Öl- und Gasheizungen mit weniger als 1 Megawatt Wärmeleistung sowie Holzfeuerungen wie zum Beispiel Holzheizkessel und Cheminées mit einer Wärmeleistung von bis zu 70 Kilowatt.
Weiter führende Informationen sind auf der Webseite des AWEL zu finden.
Amtliche Vermessung (Geometer)
Die Ingesa AG in Wetzikon ist das zuständige Geometerbüro der Gemeinde Wald ZH.
Sie sind zuständig für:
- Erstellen / Ausgabe von Katasterkopien
- Einmessen / Kontrollieren von Schnurgerüsten
- Kontrollieren von Baugespannen
- Nachführung der Amtlichen Vermessung (Grundstücke und Bodenbedeckung)
- Diverse Projekte
Weitere Informationen sowie Kontaktangaben finden sich hier.
Bauarbeiten während Ruhezeiten
Für Bauarbeiten jeglicher Art, die ausserhalb der Ruhezeiten gemäss kommunaler Polizeiverordnung stattfinden, braucht es vor Aufnahme der Arbeiten eine Ausnahmebewilligung.
Das Gesuch befindet sich unter «Dokumente».
Hinweis zur elektronischen Einreichung des Gesuches
Für die direkte Versendung des Formulars via Button «Gesuch senden», muss das Formular vorerst heruntergeladen und abgespeichert werden. Anschliessend kann das Gesuch elektronisch via «Button» übermittelt werden.
Baubewilligungsverfahren
Die Abteilung Raumentwicklung und Bau unterstützt die Bauherrschaft oder beauftragte Architekten beim Einreichen eines Baugesuches und wickelt das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung an den Bauausschuss bzw. den Gemeinderat ab. Ausserdem werden die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung koordiniert. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben werden die gewünschten Auskünfte gerne erteilt.
Benützung von öffentlichem Grund
Für das Durchführen einer Veranstaltung auf öffentlichem Grund oder deren Benützung für das Deponieren von Material einer Baustelle, braucht es eine Bewilligung der Gemeinde.
Das Gesuch ist spätestens 14 Tage vorher schriftlich einzureichen.
Das Gesuch muss die folgenden Angaben beinhalten:
- Bezeichnung der Veranstaltung/des Benützungsgrundes
- Genaue Beschreibung des Ortes mit Adresse
- Beginn und Ende der Veranstaltung/der Benützung
- Programm der Veranstaltung
- Voraussichtliche Besucherzahl
- Name des Veranstalters
- Name der verantwortlichen Person
Grabenaufbruch
Aufbrucharbeiten auf öffentlichem Grund (Strassen, öffentliche Plätze usw.) benötigen eine Bewilligung durch die Gemeinde.
Für Aufbrucharbeiten auf Grundstücken, die im Eigentum des Kantons oder des Bundes sind, ist folgende Stelle zuständig:
Tiefbauamt des Kanton Zürich
Unterhaltsbezirk 12
Werkhof Betzholz
8340 Hinwil
Tel. 043 257 94 40 oder ub12.tba@bd.zh.ch
Für eine Aufbruchbewilligung wird das vollständig ausgefüllte Formular benötigt sowie ein Situationsplan, in welchem der Baubereich eingezeichnet ist. Für die Bearbeitung des Gesuchs ist mit ca. 1 Arbeitswoche zu rechnen.
Lichtraumprofil (Pflanzenrückschnitt)
Bäume, Sträucher, Grünhecken und andere Pflanzen an öffentlichen und privaten Strassen
An Orten, wo das Strassenprofil knapp ist, wird der Fuss- und Fahrzeugverkehr vielfach durch überhängende Äste von Bäumen, Sträuchern und Ähnlichem aus Vorgärten behindert. Oft ist auch die Verkehrsübersicht bei Einmündungen, Ausfahrten und Kreuzungen verschlechtert.
In Einmündungs-/Kurven- und Ausfahrtsbereichen dürfen Sträucher und Pflanzen nicht höher als 80 cm werden. Bäume und Sträucher, die den öffentlichen Grund überwachsen, sind von den Grundeigentümern auf das Lichtraumprofil (siehe Merkblatt) zurückzuschneiden. Diese Vorschriften wurden aus Sicherheitsgründen erlassen. Es geht darum, die Durchfahrt für Feuerwehr-, Polizei- und Sanitätsfahrzeuge bei Notfalleinsätzen, aber auch für Kehrichtwagen und Postfahrzeuge frei zu halten. Auch darf die Strassenbeleuchtung nicht beeinträchtigt werden.
Grundlage bildet die kantonale Verkehrserschliessungsverordnung.
Wärmetechnische Anlagen (Heizungen)
Für die Sanierung oder den Ersatz von Zentralheizungs- und Tankanlagen, Cheminées, Cheminéeöfen, Holzpelletsheizungen und dergleichen sowie Alternativanlagen (Sonnenenergieanlagen, Wärmepumpen, Erdsonden usw.), ist vor Ausführung der Arbeiten bei der Gemeinde Wald ZH und – soweit nötig – bei den zuständigen kantonalen Stellen eine Bewilligung einzuholen.
Zugehörige Objekte
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Name | Telefon | Kontakt |
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Raumentwicklung und Bau | 055 256 52 88 | bauamt@wald-zh.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Hochbau und Planung | 055 256 52 88 | bauamt@wald-zh.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bauausschuss | 055 256 52 88 | bauamt@wald-zh.ch |
Frage |
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Wenden Sie sich an die zuständige Stelle in der Abteilung Raumentwicklung und Bau. Viele Informationen und die Broschüre 52 Fragen und Antworten rund um das hindernisfreie Bauen finden sich auf der Webseite von Eric Bertels.
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Die Gemeinde Wald zahlt keine Beiträge für Energetische Sanierungen aus. Jedoch werden durch die EW Wald AG respektive durch das Gebäudeprogramm jenach Sanierung Förderbeiträge ausbezahlt . Weitere Informationen erhalten Sie unter: |
Eine Liste mit freien Bauparzellen führt die Gemeinde nicht. Daher empfehlen wir Ihnen, dass Sie im GIS Wald oder über Immobilienplattformen nach freiem Bauland suchen. Für Fragen oder Hilfe bei der Suche, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Bauabteilung gerne zur Verfügung. |
Für Auskünfte über Eigentümer melden Sie sich bei der Bauabteilung Wald oder dem Notariat und Grundbuchamt Wald. |