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Pflanzenrückschnitt

22. Oktober 2019

Bäume, Sträucher, Grünhecken und andere Pflanzen an öffentlichen und privaten Strassen

Die Grundeigentümer werden auf die Strassenabstandsverordnung (StrAV) vom 19. April 1978 aufmerksam gemacht:

 

§ 3 Pflanzen im Sinne dieser Verordnung sind Gewächse, die geeignet sind, je nach ihrem Abstand von Strassen die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, wie Bäume aller Art, Sträucher, Grünhecken, hochwachsende Halbsträucher, Blumen und Feldgewächse.

§ 4 Strassen im Sinne dieser Verordnung sind öffentliche und private Strassen und Plätze, Rad- und Fusswege, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen; grundstücksinterne Strassen jedoch nur, soweit sie als gesetzliche Zufahrt Verwendung finden. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Nationalstrassen.

§ 14 Unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen sind mindestens folgende Pflanzabstände von der Strassengrenze einzuhalten:

a) Bäume aller Art: 4 m, gemessen ab Mitte Stamm;

b) andere Pflanzen: ein Abstand, bei dem sie im Verlaufe ihres natürlichen Wachstums nicht über die Strassengrenze hinausragen, es sei denn, sie würden üblicherweise entsprechend unter der Schere gehalten; Sträucher und Hecken aber mindestens 0,5 m.

Gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs, Radwegen und Strassen, die vorwiegend dem Quartier- oder Anstösserverkehr dienen, oder im Interesse des Ortsbildes kann der Abstand von Bäumen auf 2 m vermindert werden.

§ 15 Wählt der Grundeigentümer den vorgenannten Abstand von 2 m oder misst er die Abstände von der Grenze einer noch nicht dem Planungsrecht entsprechend ausgebauten Strasse, kann die entschädigungslose Beseitigung von Pflanzen verfügt werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht gewahrt bleibt.

§ 16 Auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Ausfahrten sind Sichtbereiche gemäss dem Anhang der Strassenabstandsverordnung freizuhalten.

In diesen Sichtbereichen dürfen Pflanzen eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten; zwischen 0,8 m und 3 m Höhe dürfen auch keine Teile von ausserhalb wurzelnden Pflanzen hineinragen.

Der Grundeigentümer oder Bewirtschafter kann die Grenze des Sichtbereichs bei Gemeindestrassen durch die örtliche Baubehörde, bei Staatsstrassen durch das Amt für Verkehr, unentgeltlich bestimmen lassen.

§ 17 Das Ast- und Blattwerk von Bäumen hat über der bestehenden Strasse einen Lichtraum von 4,5 m Höhe zu wahren.

An den vom Regierungsrat festgesetzten Versorgungs- und Exportrouten ist der Lichtraum bis auf eine Höhe von 4,8 bzw. 5,2 m zu vergrössern.

Bei Rad- und Fusswegen kann der Lichtraum bis auf eine Höhe von 2,5 m verkleinert werden.

Diese Lichtraumprofile sind durch den Grundeigentümer dauernd freizuhalten.

§ 18 Morsche oder dürre Bäume oder Äste sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse stürzen könnten.

Besteht eine unmittelbare Gefährdung, kann der Strasseneigentümer notfalls selber die erforderlichen Massnahmen treffen.

Die Strassenabstandsverordnung enthält auch Bestimmungen über Mauern und Einfriedungen an Strassen, worüber die Gemeinden auf Anfrage hin gerne Auskunft geben.

Der gesetzliche Zustand gemäss den oben genannten Bestimmungen, insbesondere den §§ 16-18, muss ständig eingehalten werden. Bitte überprüfen auch Sie Ihre Sträucher und Hecken kritisch und schneiden diese, falls nötig, per sofort entsprechend zurück.

Stellt sich im Laufe des Jahres heraus, dass diesen Vorschriften nicht nachgekommen wird, behält sich die zuständige Behörde vor, die betroffenen Grundeigentümer mittels Brief darüber in Kenntnis zu setzen und diesen eine letzte Frist zur Herstellung des Gesetzlichen Zustandes anzusetzen. Dies mit dem Hinweis auf die danach folgende Ersatzvornahme.

Auskunft erteilt die Abteilung Infrastruktur, Tel. 055 256 51 82.

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