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Erneuerungswahl Kirchenpflege der reformierten Kirche Wald für die Amtsdauer 2026-2030; Publikation der provisorischen Wahlvorschläge
Gestützt auf die Wahlanordnung vom Freitag, 17. Oktober 2025 sind für die Erneuerungswahl der Mitglieder der Kirchenpflege und deren Präsidentin bzw. Präsidenten für die Amtsdauer 2026-2030 innert der festgesetzten Frist folgende Wahlvorschläge eingereicht worden:
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Name, Vorname (Rufname) |
Geb’jahr |
Wohnort |
Beruf |
Status |
Partei |
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Gatzsch-Flury, Corina |
1980 |
Wald ZH |
Dipl. Architektin |
neu |
Grüne |
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Krauss, Silvio |
1986 |
Wald ZH |
Betriebsökonom |
neu |
parteilos |
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Rechsteiner, Hans-Peter |
1964 |
Laupen ZH |
El. Ingenieur FH |
neu |
parteilos |
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Schmidt, Jürg |
1954 |
Wald ZH |
Konstrukteur |
bisher |
parteilos |
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Steiner, Linus |
1975 |
Wald ZH |
selbstständiger Unternehmer |
bisher |
parteilos |
Als Präsidentin bzw. Präsident der Kirchenpflege:
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Name, Vorname (Rufname) |
Geb’jahr |
Wohnort |
Beruf |
Status |
Partei |
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Rechsteiner, Hans-Peter |
1964 |
Laupen ZH |
El. Ingenieur FH |
neu |
parteilos |
Gemäss § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) können innert einer Frist von 7 Tagen, bis spätestens 9. Dezember 2025, 17:00 Uhr bei der Gemeinde Wald (Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald) die eingereichten Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Zur Wahrung der Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinde eingetroffen sein (§ 7a Abs. 1 Verordnung über die politischen Rechte, VPR, LS 161.1). Wählbar ist, wer Mitglied der Landeskirche ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt, das 18. Altersjahr vollendet hat und die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung erfüllt (Art. 20 Abs. 2 lit., a und c-e Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009, Kirchenordnung, LS 181.10). In Abweichung von § 23 GPR können auch Personen, die in der Kirchgemeinde über keinen politischen Wohnsitz verfügen, einen Wahlvorschlag einreichen (Art. 160 Abs. 3 Kirchenordnung i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Kirchgemeindeordnung). Als Präsidentin bzw. Präsident der Kirchenpflege kann eine der Personen gewählt werden, die als Mitglied der Kirchenpflege gewählt wird.
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Sofern während der Frist von 7 Tagen die bereits eingereichten Wahlvorschläge nicht geändert oder zurückgezogen oder keine neuen Wahlvorschläge eingereicht werden, erfolgt keine weitere Publikation der Wahlvorschläge. Stimmen die Wahlvorschläge nach Ablauf der siebentägigen Frist hingegen nicht mit den heute veröffentlichten Wahlvorschlägen überein, werden die definitiven Wahlvorschläge am Freitag, 19. Dezember 2025 amtlich publiziert (§ 53 Abs. 4 GPR).
Die Wahl wird gemäss Art. 9 der Kirchgemeindeordnung sowie nach § 160 Abs. 5 lit. a Kirchenordnung i.V.m. §§ 48 ff. GPR und der VPR durch die politische Gemeinde Wald sowie an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt. Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen (Art. 160 Abs. 2 Kirchenordnung).
Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Bezirkskirchenpflege Hinwil (Brütten 1, 8496 Steg im Tösstal) erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Gemeinderat Wald ZH