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Amtliche Publikation Reformierte Kirchgemeinde: Vorläufiger Wahlvorschlag für die Ersatzwahl eines Mitglieds der Kirchenpflege für den Rest der Amtsdauer 2022-2026
Gestützt auf die Wahlanordnung vom 26. Mai 2025 ist für die Ersatzwahl eines Mitglieds der evangelisch-reformierten Kirchenpflege für den Rest der Amtsdauer 2022-2026 innert der festgesetzten Frist folgender Wahlvorschlag eingereicht worden:
Name, Vorname (Geschlecht) |
Geburtsjahr |
Wohnort |
Beruf |
Partei |
Kainz, Martina (weiblich) |
1982 |
Wald ZH |
Ernährungswissenschaftlerin |
- |
Gemäss § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) können innert einer Frist von 7 Tagen, bis spätestens 22. Juli 2025, 17:00 Uhr bei der Gemeinde Wald (Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald) die eingereichten Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinde eingetroffen sein (§ 7a Abs. 2 der Verordnung über die politischen Rechte, VPR, LS 161.1). Wählbar ist, wer Mitglied der Landeskirche ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt, das 18. Altersjahr vollendet hat und die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung erfüllt (Art. 20 Abs. 2 lit., a und c-e Kirchenordnung). In Abweichung von § 23 GPR können auch Personen, die in der Kirchgemeinde über keinen politischen Wohnsitz verfügen, einen Wahlvorschlag einreichen (Art. 160 Abs. 3 Kirchenordnung i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Kirchgemeindeordnung).
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Der Gemeinderat erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet ein Wahlgang statt.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Hinwil (Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil) erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, LS 175.2). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Gemeinderat Wald ZH
Wahlleitende Behörde