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Amtliche Publikation: Anordnung Ersatzwahl eines Mitglieds der Kirchenpflege für den Rest der Amtsdauer 2022-2026

28. Mai 2025

Für die aus der Kirchenpflege zurückgetretene Katrin Biedermann ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer 2022-2026 zu wählen.

Die Wahl wird gemäss Art. 9 der Kirchgemeindeordnung sowie nach § 160 Abs. 5 lit. a Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (Kirchenordnung, LS 181.10) i.V.m. §§ 48 ff. Gesetz über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) durch die politische Gemeinde Wald sowie an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.

Interessierte Personen können einen Wahlvorschlag einreichen. Wählbar ist, wer Mitglied der Landeskirche ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt, das 18. Altersjahr vollendet hat und die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung erfüllt (Art. 20 Abs. 2 lit., a und c-e Kirchenordnung). In Abweichung von § 23 GPR können auch Personen, die in der Kirchgemeinde über keinen politischen Wohnsitz verfügen, einen Wahlvorschlag einreichen (Art. 160 Abs. 3 Kirchenordnung i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Kirchgemeindeordnung).

Wahlvorschläge müssen bis spätestens 7. Juli 2025, 17:00 Uhr bei der Gemeinde Wald (Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald) eingereicht werden. Zur Wahrung der Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinde eingetroffen sein (§ 7a Abs. 1 VPR).

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist auf der Webseite der Gemeinde Wald veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation auf der Webseite an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Sofern die Voraussetzungen für das Zustandekommen der stillen Wahl erfüllt sind (Einreichung genau eines gültigen Wahlvorschlags), wird keine Urnenwahl durchgeführt. Andernfalls wird die wahlleitende Behörde angesichts der anstehenden Gesamterneuerungswahlen 2026 nach Abschluss des Vorverfahrens eine Neubeurteilung des Wahlverfahrens vornehmen.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Bezirkskirchenpflege Hinwil (Brütten 1, 8496 Steg im Tösstal) erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gemeinderat Wald ZH

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Formular Wahlvorschlag Kirchenpflege (PDF, 221.55 kB) Download 0 Formular Wahlvorschlag Kirchenpflege