Inhalt

Reformierte Kirchgemeinde Wald ZH: Anordnung Ersatzwahl eines Mitglieds der reformierten Kirchenpflege

14. Juni 2024

Reformierte Kirchgemeinde Wald ZH

Anordnung Ersatzwahl eines Mitglieds der reformierten Kirchenpflege für den Rest der Amtsdauer 2022-2026


Für den aus der reformierten Kirchenpflege Wald ZH zurücktretenden Daniel Sommerhalder ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer 2022-2026 zu wählen.

Die Wahl wird gemäss Art. 6 der Kirchgemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) nach dem Verfahren der stillen Wahl durchgeführt. Wahlleitende Behörde ist die politische Gemeinde Wald ZH (Art. 9 Kirchgemeindeordnung).

Interessierte Personen können einen Wahlvorschlag einreichen. Einen Wahlvorschlag einreichen kann jede Person, die Mitglied der Landeskirche ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt, das 18. Altersjahr vollendet hat und die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung der reformierten Landeskirche des Kantons Zürich erfüllt.

Wahlvorschläge müssen bis spätestens am 24. Juli 2024 beim Gemeinderat Wald ZH, Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald ZH, eingetroffen sein.

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen. Zusätzlich kann der Rufname angegeben werden. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der reformierten Kirchgemeinde Wald ZH unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Präsidiales, oder über www.wald-zh.ch bezogen werden.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Wird nur eine Person vorgeschlagen und stimmt der provisorische mit dem definitiven Wahlvorschlag überein, erklärt die wahlleitende Behörde die vorgeschlagene Person als gewählt (Stille Wahl, § 54a GPR). Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet am 24. November 2024 eine Urnenwahl statt.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Bezirkskirchenpflege Hinwil, Brütten 1, 8496 Steg im Tösstal, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gemeinderat Wald ZH
Wahlleitende Behörde

 

Stempel Amtliche Publikation

Zugehörige Objekte

Name
Formular Wahlvorschlag (PDF, 70.14 kB) Download 0 Formular Wahlvorschlag