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Abflüge und Landungen ausserhalb von Flugplätzen

Die Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten sind in Art. 31 AuLaVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. geregelt. Im Gegensatz zu früher braucht es keine Bewill…

Die Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten sind in Art. 31 AuLaVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. geregelt.

Im Gegensatz zu früher braucht es keine Bewilligung mehr, sondern eine vorgängige Meldung beim Kanton. Die Meldung erfolgt beim Amt für MobilitätExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. das für den Vollzug des Luftfahrtrechts des Bundes und damit auch der Absprache gemäss Aussenlandeverordnung zuständig  ist.

Für Helikopterrundflüge braucht es das Einverständnis der Gemeinde, das Gesuch ist frühzeitig und schriftlich der Abteilung Sicherheit und Gesundheit einzureichen.

Feuerwerk

Neben den kantonalen Bestimmungen über die Feuerpolizei gelten betreffend Feuerwerk folgende besondere Vorschriften: a) Das Abbrennen und Abfeuern von lärmendem Feuerwerk, Petarden un…

Neben den kantonalen Bestimmungen über die Feuerpolizei gelten betreffend Feuerwerk folgende besondere Vorschriften:

a) Das Abbrennen und Abfeuern von lärmendem Feuerwerk, Petarden und Mörsern usw. ist ganzjährig untersagt.

b) Für besondere Veranstaltungen kann der Ressortvorstand der Abteilung Sicherheit und Gesundheit das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk bewilligen.  

c) Für den Verkauf von Knallfeuerwerk sind die Brandschutzrichtlinien der kantonalen Feuerversicherung über «gefährliche Stoffe» massgebend.

Preis
50.00

Zugehörige Objekte