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Abflüge und Landungen ausserhalb von Flugplätzen

Die Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten sind in Art. 31 AuLaV geregelt. Im Gegensatz zu früher braucht es keine Bewilligung mehr, sondern eine vorgängige Meldung beim Ka…

Die Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten sind in Art. 31 AuLaV geregelt.

Im Gegensatz zu früher braucht es keine Bewilligung mehr, sondern eine vorgängige Meldung beim Kanton. Die Meldung erfolgt beim Amt für Mobilität das für den Vollzug des Luftfahrtrechts des Bundes und damit auch der Absprache gemäss Aussenlandeverordnung zuständig  ist.

Für Helikopterrundflüge braucht es das Einverständnis der Gemeinde, das Gesuch ist frühzeitig und schriftlich der Abteilung Sicherheit und Gesundheit einzureichen.

Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerk (Kategorien F2 und F3) ist ohne besondere Bewilligung nur in der Nacht vom 1. August auf den 2. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar erl…

Das Abbrennen von Feuerwerk (Kategorien F2 und F3) ist ohne besondere Bewilligung nur in der Nacht vom 1. August auf den 2. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar erlaubt.

Für besondere Veranstaltungen ist bei der Abteilung Sicherheit und Gesundheit ein Gesuch für das Abbrennen von Feuerwerk (Kategorie F2 - F4) zu beantragen. Das Feuerwerk muss bis 22:00 Uhr beendet sein.

Das Antragsverfahren unterscheidet sich je nach Feuerwerkskategorie. Detaillierte Informationen finden sich in der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (941.411)

Kategorie F1
Gesetzliche Altersgrenze: ab 12. Jahren. Erwerb: frei. Das Zünden von so genanntem Jugendfeuerwerk ist das ganze Jahr hindurch ohne Abbrandbewilligung erlaubt.

Kategorie F2
Gesetzliche Altersgrenze: ab 16 Jahren. Erwerb: frei. Vorgeschrieben ist eine Abbrandbewilligung der Gemeinde Wald ZH.

Kategorie F3
Gesetzliche Altersgrenze: ab 18 Jahren. Erwerb: frei. Vorgeschrieben ist eine Abbrandbewilligung der Gemeinde Wald ZH.

Kategorie F4
Gesetzliche Altersgrenze: ab 18 Jahren. Erwerb: nur mit Erwerbsschein oder Abbrandbewilligung. Vorgeschrieben ist eine Abbrandbewilligung (Gesuch). Die Abbrandbewilligung setzt einen Befähigungsschein sowie ein Bewilligungsformular des Bundesamts für Polizei voraus.

Zugehörige Objekte