Inhalt

Feuerwerk

Neben den kantonalen Bestimmungen über die Feuerpolizei gelten betreffend Feuerwerk folgende besondere Vorschriften:

a) Das Abbrennen und Abfeuern von lärmendem Feuerwerk, Petarden und Mörsern usw. ist ganzjährig untersagt.

b) Für besondere Veranstaltungen kann der Ressortvorstand der Abteilung Sicherheit und Gesundheit das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk bewilligen.  

c) Für den Verkauf von Knallfeuerwerk sind die Brandschutzrichtlinien der kantonalen Feuerversicherung über «gefährliche Stoffe» massgebend.

Preis

50.00

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