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Amtliche Publikation: Wiedervermietung Restaurant Schwert; Genehmigung Mietdokumentation und weiteres Vorgehen
Mit Beschluss vom 21. September 2026 hat der Gemeinderat die vom Ressort Finanzen, Bereich Liegenschaften, erarbeitete Mietdokumentation für die künftige Vermietung des Restaurants Schwert genehmigt.
Der Gemeinderat hat zudem das weitere Vorgehen und die Zuständigkeiten für die Wiedervermietung festgelegt. Das Ressort Finanzen, Bereich Liegenschaften, wurde beauftragt, das Restaurant Schwert nach Ablauf der Rekursfrist gestützt auf die genehmigte Mietdokumentation öffentlich zur Vermietung auszuschreiben.
Im Rahmen der Auswahl einer geeigneten Mietpartei wurde das Ressort Finanzen, Bereich Liegenschaften, ermächtigt, die Initianten anzuhören und deren Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Der vom Gemeinderat gewählte Ausschuss wurde beauftragt, dem Gemeinderat an einer der nächsten Sitzungen einen Antrag zur Vermietung des Restaurants an eine geeignete Bewerberin bzw. einen geeigneten Bewerber zu unterbreiten. Der Entscheid über die Vermietung erfolgt somit zu einem späteren Zeitpunkt durch den Gemeinderat.
Die vollständige Mietdokumentation sowie der Gemeinderatsbeschluss können vom 2. bis 31. Oktober 2026 während der ordentlichen Öffnungszeiten im Gemeindehaus Wald, 8636 Wald, Bereich Liegenschaften, Erdgeschoss, eingesehen werden.
Gestützt auf § 151 a Abs. 1 des Gemeindegesetzes, i.V.m. § 19 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz, kann gegen diesen Beschluss innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, Stimmrechtsrekurs erhoben werden. Die Akten liegen im Gemeindehaus, Bereich Liegenschaften, zur Einsichtnahme auf.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Hinwil, im Sinne von § 152 des Gemeindegesetzes i.V.m. § 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift ist im Doppel einzureichen und muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen
Gemeinderat Wald ZH