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Amtliche Publikation: Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Jona im Siedlungsgebiet von Wald ZH und Fischenthal.
Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Jona im Siedlungsgebiet von Wald ZH und Fischenthal.
Öffentliche Bekanntmachung nach § 20 der Wasserverordnung (WsV).
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Gestützt auf § 18 WsV wurde vom 27. März 2026 bis zum 26. Mai 2026 der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an der kantonalen Jona im Siedlungsgebiet der Gemeinden Wald ZH und Fischenthal öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jede Person Einwendung gegen den Gewässerraumentwurf erheben.
Gestützt auf § 19 WsV hat die Baudirektion die während der öffentlichen Auflage erhobenen Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht vom 1. Juli 2026) dokumentiert. Mit Verfügung vom 6. August 2026 hat die Baudirektion den Gewässerraum an der Jona im Siedlungsgebiet von Wald ZH und Fischenthal festgelegt.
Gestützt auf § 20 WsV wird diese Festlegung öffentlich bekannt gemacht. Die Verfügung vom 6. August 2026 wird zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht vom 1. Juli 2026) vom 21. August 2026 bis zum 21. September 2026 während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die massgebenden Unterlagen liegen über die ganze Frist während der ordentlichen Schalterstunden bei der Gemeindeverwaltung Wald, Abteilung Infrastruktur, Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald ZH, öffentlich zur Einsichtnahme auf. Zusätzlich sind die Unterlagen in digitaler Form über die Informationsplattform Gewässerraum (www.gewaesserraum.ch/publikationenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) einsehbar und der festgelegte Gewässerraum ist im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) publiziert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Verfügung der Baudirektion vom 6. August 2026 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Das in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschreiben muss einen Antrag mit Begründung und eine genaue Bezeichnung der Beweismittel enthalten. Dem Rekursschreiben ist Folgendes beizulegen: i) der Entscheid, gegen den Rekurs erhoben wird, ii) die Beweismittel (soweit möglich), iii) eine Liste aller beigelegten Unterlagen. Materielle und formelle Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind mit Kosten verbunden: Wer im Verfahren unterliegt, muss die Kosten tragen.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 21. September 2026.
Weil die 30-tägige Frist an einem Sonntag endet, wurde die Frist um 1 Tag erstreckt (gem. § 11 Abs. 1 VRG).
Kontaktstelle: Baurekursgericht