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Generelles Verbot für das Entfachen von offenen Feuern und das Abbrennen von Feuerwerk
Der Kanton hat aufgrund der Trockenheit per 26. Juni 2026 ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe (bis 50 Meter vom Waldrand) verhängt.
Im Gemeindegebiet Wald ZH hat es seit einiger Zeit nicht mehr ausreichend geregnet. Dies hat zu sehr trockenen Wiesen, Feldern, Böschungen und Waldgebieten geführt. Die Gefahr eines Flächenbrandes ist bereits jetzt erheblich. In den kommenden Tagen wird das Wetter weiterhin vorwiegend trocken sein. Allenfalls auftretende gewittrige Niederschläge werden zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Situation führen. Die Brandgefahr, insbesondere in Böschungen und im Wald, wird sich deshalb weiter verschärfen.
Das Gemeindepräsidium hat die Gefahrensituation auch im Hinblick auf den 1. August überprüft und nach Einholen von Experteneinschätzungen entschieden, gestützt auf § 18 der kantonalen Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz, ein allgemeines Feuerverbot auszusprechen.
Das allgemeine Feuerverbot gilt bis auf Widerruf (bitte informieren Sie sich auf der Webseite der Gemeinde Wald www.wald-zh.ch). Voraussetzung für eine Aufhebung des Verbots sind ausgiebige und flächendeckende Niederschläge, verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen.
Der Gemeindepräsident verfügt:
- Ab Montag, 13. Juli 2026, gilt folgendes Verbot für das gesamte Gemeindegebiet von Wald ZH:
- Entfachen von offenen Feuern im Freien
- Grillieren mit Grillgeräten, die mit Holz betrieben sind (erlaubt ist das Grillieren mit Gasgrillgeräten)
- Wegwerfen von brennenden Zigaretten, anderen Raucherwaren oder Streichhölzern
- Steigenlassen von sogenannten Himmelslaternen, Ballonen mit Wunderkerzen, Glücks- und Wunschlaternen, Kong-Ming-Laternen oder dergleichen
- Abbrennen von Feuerwerkskörpern
- Entfachen von Höhenfeuern
- Das allgemeine Feuerverbot gilt bis auf Widerruf. Voraussetzung für eine Aufhebung des Verbots bilden ausgiebige und flächendeckende Niederschläge, verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen.
- Gegen diese Anordnung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
- Einem allfälligen Rekurs wird aufgrund der aktuellen Gefahrenlage die aufschiebende Wirkung entzogen.