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Hundehaltung 2026 / Leinenpflicht Wald 1. April bis 31. Juli

23. März 2026

Alle Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeindeverwaltung und bei der Hundedatenbank AMICUS anzumelden. Für die Hunde, welche mindestens 3 Monate alt sind, wird die jährliche Hundesteuer von der Gemeindeverwaltung erhoben.

Die Höhe der jährlichen Abgabe beträgt CHF 150.00. Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni oder wurde er nach diesem Zeitpunkt in den Kanton eingeführt, so ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte.

Allfällige Änderungen (neuer Hund, Zweithund, Tod, Abgabe des Hundes) sind innert 10 Tagen bei der Gemeindeverwaltung und bei AMICUS zu melden (www.amicus.ch, Telefon 0848 777 100, info@amicus.ch).

Jeder Hund muss spätestens im Alter von 3 Monaten oder vor der Abgabe aus der Geburtsstätte mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.

Halterinnen und Halter müssen für Hunde jeglicher Grösse und Rasse eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 1 Mio. abschliessen, welche auch die Hundehaltung einschliesst. Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss vorgewiesen werden können.

Hundeausbildung
Seit dem 1. Juni 2025 ist die theoretische Ausbildung für Ersthundehaltende zu absolvieren, bevor ein Hund übernommen wird oder spätestens aber zwei Monate nach Übernahme des Hundes. Die praktische Hundeausbildung gilt neu für alle Hundehaltenden. Diese ist innert zwölf Monaten nach Beginn der Hundeausbildung zu absolvieren.

Bei Unterlassen der administrativen Pflichten muss die Hundehalterin oder der Hundehalter mit zusätzlichen Verwaltungsgebühren und Bussen rechnen.

Leinenpflicht im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli
Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen und Gefahren. Freilaufende Hunde am Waldrand und im Wald sind eine zusätzliche Störungsquelle und eine Gefahr für am Boden brütende Vögel und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren. Um Wildtiere möglichst gut zu schützen, gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht. Ausserhalb dieser Zeit entscheiden die Hundehaltenden eigenverantwortlich, den Hund an der Leine zu führen. Dies gilt insbesondere, wenn der Hund nicht zuverlässig abgerufen werden kann oder eine Veranlagung zum Jagen hat.

Im Weiteren wird auf das Hundegesetz vom 14.04.2008 und die Hundeverordnung vom 25.11.2009 verwiesen. Weitere Informationen: www.bvet.admin.ch www.veta.zh.ch

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