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Erneuerungswahl des Notars / der Notarin für die Amtsdauer 2026-2030; Wahlanordnung

17. Oktober 2025

Mit Beschluss vom 16. Juni 2025 legte der Gemeinderat als Kreiswahlvorsteherschaft den Terminplan für die Erneuerungswahlen 2026 fest.

Der Notar wird von den Stimmberechtigten des Notariatskreises aus den Bewerbern gewählt, die das Wahlfähigkeitszeugnis besitzen (§ 10 des Notariatsgesetzes, NotG, LS 242).

Die Wahl wird gemäss § 39 lit. c i.V.m §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.

Wählbar ist, wer über ein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss § 8 NotG verfügt. Das Wahlfähigkeitszeugnis ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen.

Wahlvorschläge müssen bis spätestens Mittwoch, 26. November 2025, 16:00 Uhr bei der Gemeinde Wald (Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald) eingereicht werden. Zur Wahrung der Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinde eingetroffen sein (§ 7a Abs. 1 VPR).

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten aus dem Notariatskreis Wald unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist auf der Webseite der Gemeinde Wald veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation auf der Webseite an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Sofern die Voraussetzungen für das Zustandekommen der stillen Wahl erfüllt sind (Einreichung genau eines gültigen Wahlvorschlags), wird keine Urnenwahl durchgeführt (§ 54 Abs. 1 i.V.m. 39 lit. c GPR). Andernfalls findet eine Urnenwahl statt.

Der erste Wahlgang findet am Sonntag, 8. März 2026 statt.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis Dienstag, 9. Dezember 2025, 16:00 Uhr können bei der Gemeinde Wald (Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald) für einen allfälligen zweiten Wahlgang gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden (§ 84a Abs. 2 GPR).

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2025 statt.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Hinwil (Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil) erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gemeinderat Wald ZH

Stempel amtliche Publikation

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Formular Wahlvorschlag Notar (PDF, 99.41 kB) Download 0 Formular Wahlvorschlag Notar