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Erneuerungswahl Kirchenpflege der reformierten Kirche Wald für die Amtsdauer 2022-2026; Wahlanordnung
Mit Beschluss vom 16. Juni 2025 legte der Gemeinderat den Terminplan für die Erneuerungswahlen 2026 fest. Die Wahl wird gemäss Art. 9 der Kirchgemeindeordnung sowie nach § 160 Abs. 5 lit. a Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (Kirchenordnung, LS 181.10) i.V.m. §§ 48 ff. Gesetz über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) durch die politische Gemeinde Wald sowie an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.
Interessierte Personen können einen Wahlvorschlag einreichen. Wählbar ist, wer Mitglied der Landeskirche ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt, das 18. Altersjahr vollendet hat und die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirchenordnung erfüllt (Art. 20 Abs. 2 lit., a und c-e Kirchenordnung). In Abweichung von § 23 GPR können auch Personen, die in der Kirchgemeinde über keinen politischen Wohnsitz verfügen, einen Wahlvorschlag einreichen (Art. 160 Abs. 3 Kirchenordnung i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Kirchgemeindeordnung).
Wahlvorschläge müssen bis spätestens Mittwoch, 26. November 2025, 16:00 Uhr bei der Gemeinde Wald (Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald) eingereicht werden. Zur Wahrung der Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinde eingetroffen sein (§ 7a Abs. 1 VPR).
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist auf der Webseite der Gemeinde Wald veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation auf der Webseite an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen (Art. 160 Abs. 2 Kirchenordnung).
Der erste Wahlgang findet am Sonntag, 8. März 2025 statt.
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis Dienstag, 9. Dezember 2025, 16:00 Uhr können bei der Gemeinde Wald (Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald) für einen allfälligen zweiten Wahlgang gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden (§ 84a Abs. 2 GPR).
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2025 statt.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Bezirkskirchenpflege Hinwil (Brütten 1, 8496 Steg im Tösstal) erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Gemeinderat Wald ZH
Zugehörige Objekte
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Formular Wahlvorschlag Kirchenpflege (PDF, 110.33 kB) | Download | 0 | Formular Wahlvorschlag Kirchenpflege |