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Amtliche Publikation: Gebührenreglement Teilrevision 2025 - Gebührenpassung C.1 - Grabenaufbrüche auf öffentlichem Grund
Gebührenreglement Teilrevision 2025 Gebührenpassung C.1 - Grabenaufbrüche auf öffentlichem Grund
Mit Beschluss vom 22. September 2025 hat der Gemeinderat die Teilrevision des Gebührenreglements und die Gebührenpassung C.1 - Grabenaufbrüche auf öffentlichem Grund, festgesetzt. Das teilrevidierte Gebührenreglement tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
C Infrastruktur |
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C.1 Grabenaufbrüche auf öffentlichem Grund |
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Bisher |
Teilrevision 2025 |
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Grabenaufbruchgesuche (Ausnahme Leitungsbrüche und Störungen) werden grundsätzlich nur im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober bewilligt. Ausnahmen werden vom Ressort Infrastruktur bewilligt. |
Behandlung Grabenaufbruchsgesuch, pauschal CHF 150.00 |
Tarif 1, Behandlung Grabenaufbruchsgesuch, Wenn das Gesuch spätestens 14 Tage vor Baubeginn eingereicht wird, CHF 150.00 |
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Tarif 2, Behandlung Grabenaufbruchsgesuch, Wenn Gesuch 6 bis 13 Arbeitstagen vor Baubeginn eingereicht wird, CHF 250.00 |
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Tarif 3, Behandlung Grabenaufbruchsgesuch, Wenn Gesuch unter 5 Arbeitstagen vor Baubeginn eingereicht wird, CHF 350.00 |
Behandlung Grabenaufbruchsgesuch, wenn das Gesuch nach Baubeginn oder erst nach Aufforderung eingereicht wird, pauschal CHF 250.00 |
Tarif 4, Behandlung Grabenaufbruchsgesuch, Wenn Gesuche nach Baubeginn oder nach Aufforderung eingereicht werden, CHF 500.00 |
Behandlung Grabenaufbruchsgesuch, pauschal CHF 150.00 |
Tarif Wasser, Behandlung Grabenaufbruchsgesuch, Bau/ Unterhalt öffentliches Leitungsnetz der Wasserversorgung, gebührenfrei |
Behandlung Grabenaufbruchsgesuch, pauschal CHF 150.00 |
Tarif Energie, Behandlung Grabenaufbruchsgesuch, Bau/ Unterhalt öffentliches Leitungsnetz der EW Wald AG, gebührenfrei |
Behandlung Grabenaufbruchsgesuch, pauschal CHF 150.00 |
Tarif Kabelkommunikation, Behandlung Grabenaufbruchsgesuch, Bau/ Unterhalt öffentliches Kabelkommunikation (Swisscom, Cablecom, u.v.m.), CHF 200.00 pro Strasse |
C.1.1 Wiederherstellung von Belägen |
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Bisher |
Teilrevision 2025 |
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Für die Wiederherstellungskosten von Belägen gilt der jeweils gültige Tarif gemäss dem Anhang zum Aufgrabungsreglement des Tiefbauamtes des Kantons Zürich. Das Ressort Infrastruktur fordert die Kosten für die Wiederherstellung des Deckbelags vom Gesuchsteller ein.
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C.1.2 Aufgrabungsreglement |
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Bisher |
Teilrevision 2025 |
Interne Richtlinien und Normen des VSS |
Als Aufgrabungsreglement gilt die jeweils gültige Fassung des Tiefbauamtes des Kantons Zürich.
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Der Beschluss liegt vom 3. Oktober bis 3. November 2025, während der ordentlichen Öffnungszeiten, im Gemeindehaus Wald, Abteilung Infrastruktur, 8636 Wald, zur Einsicht auf.
Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Hinwil (Bahnhofstrasse 25A, 8340 Hinwil), innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Gemeinderat Wald ZH