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Amtliche Publikation: Anpassung der Abwassergebühren und Ansätze
Anpassung der Abwassergebühren und Ansätzen
Mit Beschluss vom 22. September 2025 hat der Gemeinderat die Gebühren und Ansätze für die Abwasserbeseitigung festgesetzt. In Anwendung der Art. 5,8 und 12 der Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebV SEVO) vom 2. Dezember 2014 werden ab 1. Januar 2026 folgende Gebühren und Ansätze angewendet.
Begründung zur Anpassung der Abwassergebühren und Ansätzen
Seit 2024 kann die Erfolgsrechnung knapp nicht mehr ausgeglichen werden. Für eine Begrenzung der Schuldenzunahme ist ab 2026 eine Tariferhöhung bei der Grund- und Mengengebühr um 30 % nötig. Gemäss Anlagenbuchhaltung haben Teile des Kanalnetzes, der ARA und einzelne Sonderbauwerke die kalkulatorische Nutzungsdauer (70 Jahre beim Kanalnetz) bereits erreicht. Ausserdem stehen in den nächsten zehn Jahren grössere Investitionen bei der Abwasserreinigungsanlage an.
Ab dem 1. Januar 2026 werden gemäss Art. 5 der GebV SEVO folgende Prozentsätze für die Berechnung der Anschlussgebühr zuzüglich MWST berechnet:
- Für bewohnte Gebäude 1,2 %
- Für nicht bewohnte Gebäude 0,8 %
Die Grundgebühren werden gemäss Art. 8 der GebV SEVO, ab dem 1. Januar 2026 folgende Beträge (exkl. MWST) in Rechnung gestellt:
- Wohnung CHF 160.00
- Einfamilienhaus CHF 160.00
- Gewerbe- und lndustriebetrieb CHF 160.00
- Landwirtschaftsbetrieb CHF 160.00
Die vier vorgenannten Kategorien von Gebäudearten entsprechen der Empfehlung des Preisüberwachers und ermöglichen den Ansatz einer differenzierten Grundgebühr.
Der Mengenpreis beträgt ab dem 1. Januar 2026 CHF 3.40 (exkl. MWST) pro m3 Frischwasserbezug
Der Ansatz für die Pauschalabgabe beträgt unverändert 60 m3 Frischwasserverbrauch pro Person und Jahr.
Der Verzugszins beträgt unverändert 4,5 % für ausstehende Guthaben.
Stellungnahme Preisüberwacher
Das Ressort Infrastruktur hat am 20. Februar 2025 den Preisüberwacher beauftragt, die geplante Gebührenerhöhung von CHF 2.60 auf CHF 4.00 zu prüfen. Es wurden alle vom Preisüberwacher geforderten Unterlagen zur Prüfung eingereicht. Am 10. Juni 2025 hat das Ressort Infrastruktur eine schriftliche Stellungnahme zu den geplanten Abwassergebühren vom Preisüberwacher erhalten. Die geplante Erhöhung von CHF 2.60 auf CHF 4.00 hat jedoch für die Modellhaushalte des Preisüberwachers eine durchschnittliche Kostensteigerung zwischen 44 % und 51 % zur Folge. Eine Etappierung der Gebührenerhöhung ist daher angezeigt (max. 30 %). Der von der Gemeinde eingereichte Bericht von swissplan weist für das Jahr 2023 (Seite 13) einen Aufwand von CHF 2‘135‘856.00 und einen Ertrag von CHF 2'262'882.00 aus. Für eine ausgeglichene Rechnung und zur Deckung der Mehrkosten genügt somit in einem ersten Schritt eine geringere Gebührenerhöhung. Der Preisüberwacher beantragt deshalb, die Gebühren, um maximal 30 % zu erhöhen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der Artikel 2, 13 und 14 PüG beantragt der Preisüberwacher der Gemeinde:
- Eine Regenwassergebühr (CHF/m2) auf die entwässerte Fläche einzuführen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Gemeinde und der Kanton ihren Anteil an die Strassenentwässerung bezahlen.
- Die Gebührenerhöhung auf maximal 30 % zu beschränken.
Der Preisüberwacher weist die Gemeinde darauf hin, dass die zuständige Behörde die Stellungnahme des Preisüberwachers in ihrem Entscheid aufzuführen und, falls sie dem Antrag nicht folgt, in der Veröffentlichung ihren abweichenden Entscheid zu begründen hat (Art. 14 Abs. 2 PüG).
Der Beschluss liegt vom 3. Oktober bis 3. November 2025, während der ordentlichen Öffnungszeiten, im Gemeindehaus Wald, Abteilung Infrastruktur, 8636 Wald, zur Einsicht auf.
Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Hinwil (Bahnhofstrasse 25A, 8340 Hinwil), innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Gemeinderat Wald ZH