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Erneuerungswahl Schulpflege für die Amtsdauer 2026-2030; Publikation der provisorischen Wahlvorschläge

2. Dezember 2025

Gestützt auf die Wahlanordnung vom Freitag, 17. Oktober 2025 sind für die Erneuerungswahl der Mitglieder der Schulpflege und deren Präsidentin bzw. Präsidenten für die Amtsdauer 2026-2030 innert der festgesetzten Frist folgende Wahlvorschläge eingereicht worden:

Name, Vorname (Rufname)

Geb’jahr

Wohnort

Beruf

Status

Partei

Heusser Ammann, Franziska (Fränzi)

1972

Wald ZH

Sozialarbeiterin

bisher

parteilos

Okle Jaeggi, Doris

1971

Wald ZH

Pflegefachfrau HF

neu

Grüne

Ruppert, Cornelia

1972

Wald ZH

Pädagogische Mitarbeiterin, Fluglehrerin

bisher

parteilos

Schmid, Christian

1972

Wald ZH

Leiter Vorsorge Glarner Kantonalbank

bisher

FDP

Surano, Roberto

1980

Laupen ZH

Geschäftsführer

neu

parteilos

Als Präsidentin bzw. Präsident der Schulpflege:

Name, Vorname (Rufname)

Geb’jahr

Wohnort

Beruf

Status

Partei

Heusser Ammann, Franziska (Fränzi)

1972

Wald ZH

Sozialarbeiterin

bisher

parteilos

Gemäss § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) können innert einer Frist von 7 Tagen, bis spätestens 9. Dezember 2025, 17:00 Uhr bei der Gemeinde Wald (Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald) die eingereichten Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinde eingetroffen sein (§ 7a Abs. 2 der Verordnung über die politischen Rechte, VPR, LS 161.1). Als Mitglied vorgeschlagen werden kann jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Wald hat (§ 23 Abs. 2 GPR). Als Präsidentin bzw. Präsident der Schulpflege kann eine der Personen gewählt werden, die als Mitglied der Schulpflege gewählt wird. Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Sofern während der Frist von 7 Tagen die bereits eingereichten Wahlvorschläge nicht geändert oder zurückgezogen oder keine neuen Wahlvorschläge eingereicht werden, erfolgt keine weitere Publikation der Wahlvorschläge. Stimmen die Wahlvorschläge nach Ablauf der siebentägigen Frist hingegen nicht mit den heute veröffentlichten Wahlvorschlägen überein, werden die definitiven Wahlvorschläge am Freitag, 19. Dezember 2025 amtlich publiziert (§ 53 Abs. 4 GPR).

Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Hinwil (Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil) erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, LS 175.2). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gemeinderat Wald ZH