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Informationen zum Winterdienst
Der Winter hat Einzug gehalten und der Schnee hüllt auch unsere Gemeinde weiss ein. Das Winterdienstteam ist bereit, die Schneeräumung auch in diesem Jahr motiviert und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. An schneereichen Tagen kann unser Werkhof die weisse Pracht nicht überall gleichzeitig beseitigen. So danken wir für Ihr Verständnis und die Mithilfe.
Die Staatsstrassen werden durch das kantonale Tiefbauamt, Unterhaltsbezirk 12 geräumt. Für die Gemeindestrassen ist der Werkhof der Gemeinde Wald ZH zuständig. Alle Beteiligten sind dafür besorgt, dass alle Verkehrswege sicher begeh- und befahrbar sind. Es kann jedoch nicht allen Wünschen gleichzeitig nachgekommen werden, weshalb nicht alle Quartierstrassen, Trottoirs oder Fusswege täglich schon bis morgens um 6 Uhr Schnee- oder Eisfrei sind.
Schnee auf eigenem Grundstück
Die Schneeräumung in Haus- und Garagenzufahrten ist Sache der Grundeigentümer oder Mieter der betreffenden Objekte. Dabei ist es verboten, den von Privatgrundstücken weggeräumten Schnee auf öffentlichem Grund abzulagern. Ohne Bewilligung dürfen Schnee und Eis nicht in Strassenschächte, Kanäle oder öffentliche Gewässer geworfen werden. Bitte achten Sie zur Sicherheit der Fussgänger auch darauf, Eiszapfen frühzeitig zu entfernen oder gefährdete Bereiche abzusperren.
Strassen nicht blockieren
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sind Motorfahrzeuge nicht auf Strassen, Gehwegen sowie ausserhalb der markierten Parkfelder abzustellen. So können Kosten durch zusätzliche Handarbeiten verhindert werden. Jede Haftung für Schäden an unsachgemäss abgestellten Fahrzeugen wird abgelehnt.
Rund um die Hydranten
Hydranten müssen auch im Winter sichtbar und für einen allfälligen Löscheinsatz jederzeit zugänglich sein. Die Wasserversorgung und die Feuerwehr sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie Hydranten auf Ihrem Grundstück und in der Umgebung vom Schnee freischaufeln und dort keine Schneedepots erstellen.
GUT ZU WISSEN
Winterdienstkontakt
055 246 19 87
ZU BEACHTEN
- Keine Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen & Plätzen
- Schnee nicht auf öffentlichem Grund ablagern
- Keine Schneedepots bei Hydranten
Gesetzliches
Gemäss Strassengesetz haben Grundeigentümer auf ihre Grundstücke verschobenen Schnee zu dulden. Im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren besteht kein Anspruch auf Beseitigung durch das Gemeinwesen.
Zugehörige Objekte
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