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Publikation Betrieb von kleinen Holzfeuerungen

29. März 2019

Betrieb von kleinen Holzfeuerungen und Cheminées

Trotz erschwinglichen Entsorgungsgebühren wächst die Versuchung, Abfall illegal zu entsorgen. Vor allem der Missbrauch der eigenen Holzfeuerung als «Kehricht­verbrennungsanlage» wie auch das Verbrennen oder Deponieren von Abfällen im Freien, zählt zu den häufigsten Fehlverhalten in der Abfallentsorgung. Wer seinen Abfall auf diese Weise entsorgt, schadet der Umwelt, seinen Mitmenschen und sich selbst, denn die vorschriftswidrig verbrannten oder deponierten Abfälle hinterlassen in der Luft und im Boden Schadstoffe.

In privaten Verbrennungsanlagen (Cheminées, Kachelöfen, Stückholzheizungen etc.) darf nur stückiges naturbelassenes Holz verbrannt werden. Nicht naturbelassenes Holz, z. B. verleimtes, beschichtetes, bemaltes und behandeltes Holz, Spanplatten, Holz mit Nägeln usw. müssen der Kehrichtverbrennung zugeführt werden.

Wer diese Bestimmungen verletzt, wird mit einer Busse bestraft.

Auskunft erteilt die Gemeindeverwaltung. Halten Sie sich bitte an diese Bestimmungen, der Umwelt und Ihrer Gesundheit zuliebe.

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