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Amtliche Publikation: Quartierplan Asylstrasse

28. August 2020

Der Gemeinderat Wald hat am 4. März 2019 folgenden Beschluss gefasst:

Gestützt auf § 147 des Planungs- und Baugesetzes PBG wird das amtliche Quartierplanverfahren über das Gebiet «Asylstrasse und Oberfeld» eingeleitet.

Das künftig als Quartierplan «Asylstrasse» bezeichnete Gebiet wird gemäss Plan «Verfahrenseinleitung, Situation 1:500», vom 11. Februar 2019, abgegrenzt.

Der Einleitungsbeschluss wird gemäss § 148 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 PBG zusammen mit dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich den Grundeigentümern innerhalb des Quartierplanperimeters schriftlich mitgeteilt.

Die Unterlagen zur Verfahrenseinleitung liegen während 30 Tagen, d.h. vom 28. August 2020 bis
28. September 2020, bei der Gemeindeverwaltung Wald, Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald ZH, Abteilung Raumentwicklung und Bau, 2. OG, während der ordentlichen Bürozeiten, zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Rechtsmittel

Gegen den Beschluss des Gemeinderates und den Genehmigungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich kann innert 30 Tagen, von der Zustellung respektive der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Mit einem allfälligen Rekurs gegen die Einleitung eines Quartierplanverfahrens kann nur geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens fehlten. Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden (§148 Abs. 2 PBG).

Gemeinderat Wald ZH

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