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Sonntagsverkauf (Bewilligung)

Die Gemeinden im Kanton Zürich können jeweils für das ganze Gemeindegebiet einheitlich maximal vier Sonn- bzw. Feiertage bezeichnen, an denen in Verkaufsgeschäften die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmern möglich ist (vgl. Art. 19 Abs. 6 ArG). Es dürfen höchstens zwei Sonntage nacheinander bezeichnet werden (vgl. Art. 20 Abs. 1 ArG). Die Bewilligungsbefreiung gilt ausschliesslich für das Verkaufspersonal und nicht für andere Gruppen von Arbeitnehmenden (z.B. Logistikpersonal im Lager, Dienstleistungspersonal).

Die von den Gemeinden gemeldeten Sonntage sind auf der Homepage des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) aufgelistet.

Hohe Feiertage (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachten) dürfen nicht als verkaufsoffene Sonntage bezeichnet werden (§ 1 lit. b Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes, RLG).

Gemäss der kantonalen Vollzugspraxis dürfen auch die folgenden Feiertage nicht als verkaufsoffene Sonntage bezeichnet werden:

  • Ostermontag;
  • 1. Mai;
  • Pfingstmontag;
  • 1. August;
  • Stephanstag;
  • Neujahrstag.

Bezüglich der Verkaufssonntage, die dem Amt für Wirtschaft und Arbeit gemeldet werden, gelten zugleich die Bewilligungen gemäss § 5 Abs. 3 RLG als erteilt. Demgemäss erübrigt es sich für die Gemeinden, den Geschäften in dieser Hinsicht Bewilligungen zu erteilen. Gerne halten wir fest, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Verkaufsgeschäften an anderen als den von der Gemeinde Wald ZH bezeichneten Sonntagen nicht gestattet ist. Es liegt weder in der Kompetenz der Gemeinde, noch ist es zulässig, weitere Sonntagsverkäufe zu bezeichnen. Insbesondere können auch keine weiteren verkaufsoffene Sonntage durch eine «Ausnahmebewilligung» bewilligt werden.

Eine Ausnahme besteht für Autogaragen, Zweiradhändler und Anbieter von Wohnwagen/Wohnmobilen. Die zumeist auf den Dezember terminierten verkaufsoffenen Sonntage sind für diese Betriebe saisonal unpassend, weshalb sie pro Jahr höchstens zwei verkaufsoffene Sonntage an anderen als den durch die Gemeinde festgelegten Daten durchführen dürfen. Die Bewilligung für das Offenhalten können mit dem Gesuch (siehe Dokumente) beantragt werden, für die Beschäftung von Personal ist das AWA zuständig.

Wir weisen ausserdem nochmals darauf hin, dass Kleinläden mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m2 vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen ausgenommen sind. Da die von § 3 VRLG jedoch einzig das Offenhalten von Kleinläden betrifft, nicht jedoch die Zulässigkeit der Beschäftigung von Verkaufspersonal, wirkt sie sich nur auf Kleinläden aus, die keine Arbeitnehmenden i.S. des Arbeitsgesetzes beschäftigen (z.B. lnhaber oder Familienbetriebe). Die Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz werden durch die Bestimmung von § 3 VRLG nicht berührt. Für diese bleibt das Bundesrecht massgebend.

 

Preis

50.00

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