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Privatanzeige (Richterliches Verbot)

Privatanzeigen betreffend Missachten von allgemeinen Verboten, welche durch einen Einzelrichter auf Privatgrund (Gemeinde Wald ZH) verfügt wurden, müssen bei der Kantonspolizei Zürich zur Anzeige gebracht werden.

Für den Ort der Übertretung muss eine gültige, vom Gemeindeammannamt erlassene Verfügung bestehen. Der Wortlaut dieser Verfügung ist auf der Tafel vermerkt und ist bei der Anzeige, zusammen mit dem genauen Datum der Übertretung anzugeben. Die Signalisation bzw. Markierung muss korrekt sein.

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