Inhalt

Rechtsöffnungsbegehren (Betreibung)

Das Rechtsöffnungsbgehren

Das Rechtsöffnungsbegehren ist beim Bezirksgericht Hinwil einzureichen.

Die Rechtsöffnung
Der Gläubiger kann das Rechtsöffnungsbegehren stellen, wenn er seine Forderung mit Dokumenten beweisen kann, das heisst, wenn er vor dem Rechtsöffnungsgericht einen so-genannten Rechtsöffnungstitel vorlegen kann. Je nach Art der vorgelegten Dokumente unter-scheidet man die provisorische und die definitive Rechtsöffnung.

Die definitive Rechtsöffnung
Die definitive Rechtsöffnung ist der einfachste Weg zur Beseitigung des Rechtsvorschlags. Der Gläubiger kann sie verlangen, wenn er ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine einem Urteil gleichgestellte Verfügung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde vorweisen kann. Diese Dokumente werden als definitive Rechtsöffnungstitel bezeichnet.

Legt der Gläubiger einen definitiven Rechtsöffnungstitel vor, dann hat der Schuldner nur noch eingeschränkte Verteidigungsmittel zur Verfügung: Er kann mit Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils (der Verfügung) getilgt, gestundet oder inzwischen verjährt ist (Art. 81 SchKG). Im Gegensatz zur provisorischen Rechtsöffnung hat er keine weiteren Möglichkeiten, sich gegen den Fortgang der Betreibung zu wehren.

Die provisorische Rechtsöffnung
Die meisten Gläubiger können keinen definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegen. Dafür haben sie andere Urkunden, die den Bestand der Schuld belegen. Solche Urkunden heissen provisorische Rechtsöffnungstitel, und gestützt auf sie kann provisorische Rechtsöffnung ver-langt werden. Dies sind zum Beispiel:

  • öffentliche Urkunden oder schriftliche Schuldanerkennungen. Unter einer öffentlichen Urkunde versteht man hier ein Schriftstück, das die Forderung belegt und das von einem Notar ausgestellt und unterzeichnet ist (z. B. ein Schuldbrief).
  • schriftliche Verträge. Vor allem Miet-, Pacht- und Leasingverträge; Darlehensverträge; Kaufverträge, Werkverträge und Aufträge; Versi-cherungsverträge für die Prämien.
  • ein definitiver Pfändungsverlustschein (Art. 149 Abs. 2 SchKG), ein Pfandausfallschein (Art. 158 Abs. 3 SchKG) oder ein Konkursverlustschein, sofern der Schuldner die Forde-rung im Konkursverfahren persönlich anerkannt hat (Art. 265 SchKG und 244 SchKG)

Zugehörige Objekte