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Verwertungsbegehren (Betreibung)

Nachdem Vermögenswerte beim Vollzug gepfändet worden sind, kann der Gläubiger mit dem Verwertungsbegehren die Veräusserung der Gegenstände und die Bezahlung der betriebenen Schulden und Betreibungskosten verlangen (Ausnahme: bei einer ausschliesslichen Lohnpfändung ist das Verwertungsbegehren nicht nötig). Die Frist zur Einreichung des Verwertungsbegehrens ist auf dem Deckblatt der Pfändungsurkunde vermerkt.

Wurden Vermögenswerte gepfändet und der Gläubiger stellt kein Verwertungsbegehren, kann kein Verlustschein ausgestellt werden. Die Betreibung erlischt nach Ablauf der Verwertungfristen und der Gläubiger erhält vom Betreibungsamt eine Verlustbescheinigung.

Zugehörige Objekte