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Inventarisierte Gebäude (Heimatschutz)

Die Gemeinde Wald ZH besitzt ein besonders wertvolles bauliches Erbe, dessen Kern vom Kanton als Ortsbild von überkommunaler Bedeutung eingestuft wurde. Einst als «schweizerisches Manchester» bezeichnet, ist das im 19. Jahrhundert durch Industrie und Bahnbau erweiterte Hauptdorf von sechs historischen Aussenwachten umgeben. Diese werden durch viele interessante Bauten aus der wirtschaftshistorisch bedeutenden Zeit der Heimindustrie geprägt. Aber auch Baudenkmäler des landwirtschaftlichen Wirkens und Lebens sind hier erhalten. Es gibt kaum eine Gemeinde, deren historischer Baubestand die wirtschaftliche und soziale Entwicklungsgeschichte des Kantons Zürich besser veranschaulicht, als Wald ZH mit seinen Aussenwachten.

Als Ortsbild ist Wald ZH im ISOS (Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) als Objekt von nationaler Bedeutung und durch Regierungsratsbeschluss von 1980 als Objekt von regionaler Bedeutung eingestuft. Neben rund 50 Schutzobjekten von überkommunaler Bedeutung (zum Teil mehrere Objekte in Industriearealen), sind innerhalb des geschützten Ortsbildes rund 130 Objekte und im übrigen Gemeindegebiet rund 160 Objekte im kommunalen Inventar erfasst. Die Festsetzung des Inventars durch den Gemeinderat erfolgte im Jahre 1990. Im selben Gemeinderatsbeschluss wurden auch die denkmalpflegerischen Grundsätze der Gemeinde und die Ausrichtung von Beiträgen an den Unterhalt dieser Objekte festgelegt. Ein Jahr später schuf der Gemeinderat die Heimatschutzkommission, welche Bauausschuss und Gemeinderat in denkmalpflegerischen Fragen berät.

Geltendes Recht: Die allgemeinen Grundsätze der Denkmalpflege sind in der Bundesverfassung, dem eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetz sowie der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) verankert. Auf kantonaler Ebene sind das Planungs- und Baugesetz, die Natur- und Heimatschutzverordnung sowie die Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz massgebend.

Das Inventar aus rechtlicher Sicht: Das Inventar ist eine reine Bestandesaufnahme des erhaltenen Kulturgutes, bei der ausschliesslich die denkmalpflegerischen Gesichtspunkte berücksichtigt und keinerlei Abwägungen unterschiedlicher öffentlicher Interessen vorgenommen werden. Das Inventar stellt rechtlich keine Schutzmassnahme dar, es listet vermutete Schutzobjekte auf, besitzt einen vorläufigen Charakter, ist nachzuführen und soll bestimmte Angaben enthalten. Die Aufnahme eines Objektes in ein Inventar besitzt keinen Verfügungscharakter, eine Entlassung aber ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und mittels Rechtsmittel anfechtbar.

Die Denkmalpflege in der Praxis – allgemein: Der Denkmalpfleger ist der von der Öffentlichkeit eingesetzte Pflichtverteidiger historischer Bausubstanz und benötigt zur Erfüllung seiner Funktion ein grosses Fachwissen. Um einen Überblick über die Ortsgeschichte der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Ereignisse und die damit eng verknüpfte architektonische Entwicklung eines Ortes zu erhalten, werden schriftliche und bildliche Quellen, Urkunden, alte Fotos und Pläne ausgewertet und mit dem heutigen Bestand verglichen. Dabei werden kunsthistorisch und historisch wichtig erscheinende Objekte, die dem Ortsbild seine eigenständige Identität verleihen, in das Inventar aufgenommen, welches von der Exekutive offiziell in Kraft gesetzt wird. Das Inventar selber stellt dabei eine lokale Architekturgeschichte dar, mit genauen Angaben zu den einzelnen Objekten.

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