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Adress- und Datenauskünfte

Einfache Auskunft

Im Einzelfall dürfen folgende Daten bekannt gegeben werden:

  • Name
  • Vorname
  • Adresse
  • Zuzugsdatum oder Wegzugsdatum

Die einfache Auskunft kostet CHF 15.00 und kann via Online-Schalter, schriftlich per E-Mail/Post oder persönlich am Schalter verlangt werden. Die Gebühr versteht sich pro Auskunft und angefragte Person.

Es werden KEINE telefonischen Auskünfte erteilt.

Erweiterte Auskunft

Sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann, können folgende zusätzlichen Daten bekannt gegeben werden:

  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Zivilstand
  • Heimatort
  • Zuzugsort/Wegzugsort

Ein berechtigtes Interesse wird angenommen, wenn die anfragende Person beabsichtigt, mittels Gerichtsurkunde, Verlustschein, Vertrag mit gültiger Unterschrift usw., mit einem oder mehreren Einwohnern aus einleuchtenden, nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Gründen, in Kontakt zu treten.

Die erweiterte Auskunft kostet CHF 30.00 und kann  via Online-Schalter, schriftlich per E-Mail/Post oder persönlich am Schalter verlangt werden. Die Gebühr versteht sich pro Auskunft und angefragte Person.

Wegzugsadresse

Liegt der Wegzugsort ausserhalb des Kantons Zürich, gilt für die neue Wohngemeinde ein anderes Datenschutzrecht. Dieses Datenschutzrecht enthält unter Umständen Bestimmungen über die Datenbekanntgabe der Gemeinde, die von der zürcherischen Regelung abweichen. Gibt nun die Gemeinde die genaue Wegzugsadresse bekannt, kann diese Regelung unterlaufen werden und der Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes des Kantons Zürich wird übermässig ausgedehnt. Handelt es sich beim Wegzugsort um eine andere Gemeinde im Kanton Zürich, steht der Schutz einer allfälligen Datensperre am neuen Ort im Vordergrund. Wird in einem solchen Fall die genaue Adresse und nicht bloss der Ort weitergegeben, besteht die Gefahr, dass eine am neuen Ort eingerichtete Datensperre unterlaufen wird (Quelle: www.datenschutz.ch).

Listenauskünfte

Gestützt auf § 19 MERG können Listenauskünfte durch die Einwohnerkontrolle nur erteilt werden, wenn sie für einen ideellen Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Ideelle Zwecke verfolgen allgemein Vereine, Organisationen und Institutionen im Bereich Kultur, Freizeit, Sport und Politik, deren Aktivitäten zum Gemeinschaftsleben beitragen oder im Interesse des Gemeinwohls erfolgen. Die Bekanntgabe von Adresslisten zu kommerziellen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Personendaten können nach bestimmten Kriterien geordnet werden.

Dazu gehören folgende Personendaten:

  • Name
  • Vorname
  • Adresse
  • Datum von Zu- und Wegzug (nicht aber Zu- und Wegzugsort)
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Zivilstand
  • Heimatort

Die Listenauskünfte können nur auf schriftliche Anfrage per Post oder E-Mail angefragt werden. Die Gebühren werden pro Auskunft bzw. nach Aufwand verrechnet.

Zugehörige Objekte